Für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils sind Pflichtteilsquote und Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln.
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Berechnung Pflichtteilsquote
Die Pflichtteilsquote besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser hängt von der Anzahl der gesetzlichen Erben ab. Als Erben mitgezählt werden auch diejenigen, die enterbt und für erbunwürdig erklärt wurden sowie solche, die das Erbe ausgeschlagen und auf den Pflichtteil verzichtet haben. Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die auf den Erbteil verzichtet haben.
Expertenrat
Vereinbaren Sie grundsätzlich nur einen Pflichtverzicht und keinen Erbverzicht, da der Erbverzicht den Pflichtteil übriger Pflichtteilsberechtigter erhöht.
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Berechnung Nachlasswert
Der Nachlasswert berechnet sich aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) abzüglich der Nachlassschulden (Passiva).
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Wert Nachlassvermögen (Aktiva)
Zur Ermittlung des Wertes des Nachlassvermögens muss der Nachlassbestand und Wert der Nachlassgegenstände bei Erbfall festgestellt werden.
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Nachlassbestand
Zum Nachlassbestand gehören alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers zum Todestag.
Nicht zum Bestand des Nachlasses zählen Vermögenswerte, die nicht auf den Erben übergehen bzw. die mit dem Erbfall erlöschen, wie z.B. Vorerbschaft, Voraus des Ehegatten, Nieβbrauch, Wohnrecht, persönliche Dienstbarkeit sowie Lebensversicherung (bei der ein Begünstigter benannt ist).
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Wert Nachlassgegenstände
Für die Bewertung der Nachlassgegenstände ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln. Nachträgliche Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben unberücksichtigt.
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Nachlassschulden (Passiva)
Vom Aktivnachlassvermögen sind Nachlassschulden (Passiva) abzuziehen. Dazu zählen Erblasserschulden (Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat) und Erbfallschulden (Verbindlichkeiten, die durch den Tod des Erblassers entstehen).
Abzugsfähige Erblasserschulden im Rahmen der Pflichtteilsberechnung sind u.a. offene Rechnungen, Darlehen, Bankschulden, offene Steuerschulden, Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers, Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung sowie Unterhaltsansprüche, die durch den Tod des Erblassers nicht erloschen sind.
Zu den abzugsfähigen Erbfallschulden im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zählen Beerdigungskosten, Kosten des Grabmals und der Grabstätte, Auskunfts- und Wertermittlungskosten sowie die Zugewinnausgleichsforderung (konkreter Zugewinnausgleich) des überlebenden Ehegatten.
Nicht abzugsfähig sind Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, soweit nicht bereits der Erblasser damit belastet war, Erbschaftssteuerschulden, sowie Kosten des Erbscheins, der Testamentseröffnung und der Grabpflege.
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Pflichtteil Anrechnung
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich auf seinen Pflichtteil dasjenige anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser zu Lebzeiten geschenkt wurde, aber nur soweit der Erblasser eine entsprechende Anrechungsbestimmung im Testament oder Erbvertrag getroffen hat.
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Pflichtteil Ausgleichung
Zwischen den Abkömmlingen des Erblassers kann es unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zur Ausgleichung kommen.
Derjenige Abkömmling, der bereits zu Lebzeiten Ausstattungen erhalten hat, muss sich diese im Verhältnis zu den anderen Abkömmlingen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
Die Ausgleichung erfolgt auch zugunsten desjenigen Abkömmlings, der besondere Leistungen für den Erblasser erbrach hat, z.B. Pflegeleistungen.