Testament & Erbvertrag

Diese Webseite enthält Informationen zum Thema wie man ein Testament und Erbvertrag schreiben/ verfassen sollte, Nachteile der gesetzlichen Erbfolge, Testamentsformen, Anordnung letztwilliger Verfügungen wie Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments, z.B. in Form des Berliner Testaments, Vorteile des Geschiedenentestaments und des Behindertentestaments. Außerdem werden Sie umfassend informiert über die Ungültigkeit von Testamenten, insbesondere aufgrund Testierunfähigkeit und Sittenwidrigkeit, über die Folgen einer Scheidung und Wiederheirat für Testamente und Erbverträge (Wiederverheiratungsklausel), die Möglichkeiten des Widerrufs und der Anfechtung von Testamenten sowie der Aufhebung von Erbverträgen.

  • Testament

    Das Testament (Verfügung von Todes wegen) ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, welche im Falle seines Todes Wirkung entfaltet.

  • Gesetzliche Erbfolge

    Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese stimmt mit dem Interesse des Erblassers selten überein und führt oft zu Streitigkeiten unter Angehörigen.

  • Testament Handschriftlich Notariell (Öffentlich)

    Das Testament wird in handschriftlicher (eigenhändiger) oder notarieller (öffentlicher) Form verfasst.

  • Testamentsregister

    Im Gegensatz zum handschriftlichen Testament, muss das notarielle (öfentliche) Testament zur amtlichen Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) gegen eine Gebühr hinterlegt werden. Der Verwahrungsort ist im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vermerkt.

  • Nottestament

    Wird ein Notar nicht rechtzeitig erreicht, darf ein Nottestament gemacht werden.

  • Testament Inhalt

    Ein Testament kann u. a. folgende Regelungen beinhalten: Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Anordnung der Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsentziehung und Pfilchtteilsbeschränkung.

  • Testament Auslegung

    Sind die testamentarischen Bestimmungen unklar formuliert, wird der wirkliche Wille des Erblassers ausgelegt (durch das Nachlassgericht).

  • Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament, Berliner Testament

    Ehegatten können ein gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzen.

    Eine Sonderform des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vollerben (Alleinerben) ein und bestimmen ihre Kinder gleichzeitig zu Schlusserben.

  • Folgen einer Scheidung und Wiederheirat für das gemeinschaftliche Testament, Berliner Testament

    Das gemeinschaftliche (Berliner) Testament, Ehegattentestament kann die Folgen der Scheidung und Wiederheirat regeln.

  • Ungültiges Testament

    Testamente sind in folgenden Fällen ungültig: Verstoß gegen testamentarische Formvorschriften, mangelnder Testierwille, fehlende Höchstpersönlichkeit, Testierunfähigkeit, früheres gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testement.

  • Sittenwidriges Testament

    Das Testament ist nichtig, wenn es sittenwidrig ist oder gegen gesetzliche Verbote verstößt.

  • Testierfähigkeit

    Bei der Testamentserrichtung sind bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten. Der Erblasser muss testierfähig sein. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist ausgeschlossen bei geistiger oder seelischer Behinderung, Bewusstseinstörung und Demenz. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig.

  • Testament Widerruf

    Der Erblasser kann das Testament (Einzeltestament) jederzeit ganz oder teilweise widerrufen durch ausdrückliche Erklärung oder durch das Schreiben eines neuen Testaments.

    Der Widerruf des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments ist nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr möglich.

  • Testament Anfechtung

    Sind Erben oder Pflichtteilsberechtigte mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden, dürfen sie es innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (z. B. arglistige Täuschung, Erbunwürdigkeit) anfechten.

  • Erbausschlagung

    Darüber hinaus haben die Erben die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen und ggf. den Pflichtteil zu verlangen.

  • Erbrecht International

    In internationalen Erbfällen richtet sich die Wirksamkeit des Testaments nach dem jeweils national anwendbaren Erbrecht.

  • Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

    Abzugrenzen ist das Testament von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

  • Erbvertrag

    Der Erbvertrag ist eine andere Form der Verfügung von Todes wegen. Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass sich der Erblasser gegenüber dem Vertragspartner bindet.

  • Erbvertrag Widerruf

    Einseitiger Widerruf des Erbvertrags als solchen ist nicht möglich.

  • Erbvertrag Anfechtung

    Dem Erblasser steht aber die Möglichkeit zu, den Erbvertrag anzufechten.

  • Erbvertrag unverheiratete Paare

    Der Erbvertrag ist u.a. für unverheiratete Paare geeignet, da sie kein Ehegattentestament errichten dürfen.

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