Das Testament enthält den letzten Willen einer Person. Es wird entweder handschriftlich (handschriftliches Testament) oder unter Mitwirkung eines Notars (notarielles, öffentliches Testament) verfasst.
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Handschriftliches Testament
Das handschriftliche (eigenhändige) Testament wird, wie der Name sagt, handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben. Die Unterzeichnung mit Vornamen sowie die Orts- und Zeitangabe sind nicht erforderlich (jedoch empfehlenswert). Das handschriftliche Testament darf in jeder Sprache geschrieben werden, vorausgesetzt, die Sprache wird von einer dritten Person verstanden. Die Errichtung des handschriftlichen Testaments ist ohne Mitwirkung Dritter (insbesondere eines Notars) möglich.
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Notarielles (öffentliches) Testament
Das notarielle (öffentliche) Testament wird durch die Erklärung des letzten Willens vor einem Notar oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar erstellt. Der Notar fertigt darüber ein Protokoll an. Die Kosten richten sich nach der Höhe des im notariellen Testament aufgeführten Vermögens. Als öffentliche Urkunde hat das notarielle Testament volle Beweiskraft und ersetzt meist den Erbschein.
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Nottestament
Das sog. Nottestament ist dem notariellen (öffentlichen) Testament gleichgestellt und in besonderen Situationen zulässig. Die strengen Formvorschriften des notariellen Testaments müssen beim Nottestament vom Erblasser nicht beachtet werden. Es gibt drei Arten von Nottestamenten:
Bürgermeistertestament: Wird ein Notar vor dem Ableben nicht erreicht, darf der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, unter Anwesenheit zwei weiterer Zeugen das Testament erstellen.
Dreizeugentestament: Steht der Bürgermeister oder dessen Vertreter nicht zur Verfügung und liegt eine Notsituation (Erdbeben, Hochwasser usw.) vor, wird das Nottestament vor drei Zeugen geschrieben.
Seetestament: Wer sich während einer Seereise außerhalb eines inländischen Hafens befindet, darf ein Nottestament vor drei Zeugen verfassen, ohne dass eine Notsituation vorliegt.
Das Nottestament verliert nach drei Monaten seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt und wenn es ihm möglich war, in dieser Zeit ein Testament vor einem Notar zu errichten.
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Testament hinterlegen (Zentrales Testamentsregister)
Notarielle Testamente werden vom beurkundenden Notar beim Nachlassgericht des Bezirks seines Amtssitzes in amtliche Verwahrung gegeben (hinterlegt). Der Erblasser erhält einen entsprechenden Hinterlegungsschein. Unter Vorlage dieses Scheins kann er jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die amtliche Verwahrung ist seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst.
Wird ein notarielles (öffentliches) Testament herausgegeben, so gilt es als widerrufen.
Handschriftliche Testamente müssen nicht amtlich verwahrt werden. Sie können aber vom Erblasser selbst bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden.
Die Rücknahme des handschriftlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung gilt nicht als Widerruf.
Expertenrat
Hinterlegen Sie auch Ihr handschriftliches Testament beim Nachlassgericht, um sicherzustellen, dass es im Erbfall aufgefunden wird und nicht durch eine dritte Person verfälscht oder vernichtet wird.
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