Ungültiges Testament

Verstoβ gegen gesetzliche Formvorschriften     Mangelnder Testierwille     Fehlende Höchstpersönlichkeit     Testierunfähigkeit    Früheres gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament oder Erbvertrag     Sittenwidrigkeit     Gesetzliches Verbot     Anfechtung

Jedes Testament muss bestimmte gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen. Anderenfalls gilt die gesetzliche Erbfolge.

In folgenden Fällen ist das Testament ungültig:

  • Verstoβ gegen gesetzliche Formvorschriften

    Das Testament muss zwingend formale Anforderungen erfüllen. Die einzuhaltenden Formvorschriften hängen von der gewählten Testamentform (handschriftlich oder notariell, öffentlich) ab. Verstöβt der Erblasser gegen diese Formvorschriften, ist das Testament komplett unwirksam.

    Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
    Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

    Die häufigsten Fehler treten beim Verfassen eines handschriftlichen (eigenhändigen) Einzeltestaments auf:

    Das handschriftliche (eigenhändige) Testament muss, wie der Name schon sagt, von Erblasser selbst mit der eigenen Hand geschrieben und am Schluss eigenhändig unterschrieben sein.

    Eigenhändig: Die Eigenhändigkeit fehlt bei maschineller Schrift durch Schreibmaschine, Drucker oder Fotokopierer. Die Durchschrift (Blaupause) gilt ebenfalls als nicht eigenhändig. Bei einem teils eigenhändigem, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der eigenhändige Teil gültig, sofern der formgerecht verfasste Teil des Testaments für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Unzulässig ist darüber hinaus das Führen der Hand des Erblassers. Erlaubt ist lediglich das bloβe Stützen seiner Hand.

    Unterschrift: Die eigenhändige Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Sie ist jedoch auch in anderer Weise, beispielweise durch Verwendung von Kürzeln, wirksam, wenn Identität und Ernstlichkeit der Erklärung festgestellt werden können. Fehlt die Unterschrift am Schluss des Textes, ist das Testament unwirksam. Dies gilt auch, wenn dem Testament Listen beigefügt sind. Auf dem letzten Blatt der Listen muss zwingend unterschrieben werden. Spätere Zusätze müssen ebenfalls von der Unterschrift räumlich gedeckt sein.

    Personen, die des Schreibens und Lesens nicht mächtig sind, oder Blinde können kein handschriftliches (eigenhändiges) Testament errichten. Ihnen steht die notarielle (öffentliche) Testamentsform zur Verfügung.

  • Mangelnder Testierwille

    Für die Wirksamkeit eines Testaments zwingend ist das Vorliegen eines Testierwillens beim Erblasser. Aus dem Testamentsinhalt muss hervorgehen, dass der Erblasser wusste, dass er ein Testament verfasst, und welche Auswirkungen das hat. Verdeutlicht wird der Testierwille durch Überschriften im Dokument wie „Testament“ oder „Letzter Wille“

    Mangelt es am Testierwillen, so ist das Testament unwirksam. Der Testierwille fehlt bei einem bloβen Testamentsentwurf oder bei einer Testamentsankündigung. Er fehlt ebenfalls, wenn der Erblasser zum Schreiben des Testaments gezwungen wurde.

  • Fehlende Höchstpersönlichkeit

    Ein Testament ist des Weiteren ungültig, wenn der Erblasser es nicht höchstpersönlich geschrieben hat. Eine Stellvertretung bei der Testamentserrichtung ist ausgeschlossen.

    Auβerdem darf der Erblasser auch nicht einem Dritten die Bestimmung überlassen, ob das Testament gelten soll oder nicht.

  • Testierunfähigkeit

    Hat der Erblasser alle Formvorschriften beachtet, kann sein Testament trotzdem unwirksam sein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig war.

  • Vorliegen eines früheren gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments oder Erbvertrags

    Zu beachten ist ebenfalls, dass ein Testament stets ungültig ist, wenn der Erblasser zeitlich früher bereits ein bindendes gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament geschrieben hat oder ein bindender Erbvertrag vorliegt. Aufgrund der Bindungswirkung dieser Verfügungen ist die einseitige Errichtung eines neuen Testaments nicht möglich.

  • Testament ist sittenwidrig, gesetzlich verboten

    Ist das Testament sittenwidrig oder verstöβt es gegen ein gesetzliches Verbot, gilt es als unwirksam. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich ein Dritter durch das Ausnutzen der psychischen Zwangslage des Erblassers sein Erbrecht erschleicht oder wenn ein Bewohner eines Alters- oder Pflegeheims den Beschäftigten dieses Heims testamentarisch einsetzt.

  • Anfechtung

    Durch die erfolgreiche Anfechtung verliert das Testament seine Gültigkeit. Enthält das Testament mehrere Verfügungen, z. B. neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse und Auflagen, sind nur diejenigen Verfügungen nichtig, die wirksam angefochten wurden. Das Testament bleibt dann zum Teil wirksam.

  • Expertenrat

    Vermeiden Sie das nachträgliche Durchstreichen und Einfügen von Zusätzen in Ihrem Testament. Zerreiβen Sie besser das alte Testament und verfassen Sie ein neues, korrigiertes Testament.

Wir beraten Sie gerne persönlich
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht und unsere Leistungen, wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte vertrauensvoll an die Kanzlei Voegele in Berlin:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11
Fax: +49 (0)30 38 37 79 28
E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de

Kontaktformular für Ihre Anfrage

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.






    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.

    Bekannt aus folgenden Medien:
    Tagesspiegel
    Berliner Zeitung
    Spiegel Online
    Unsere Mitgliedschaften:
    Anwaltverein
    RAK Berlin
    LEXIS Rechtsanwälte