Erbvertrag Form und Gestaltungsmöglichkeiten

Beim Erbvertrag handelt es sich wie beim Testament um eine Verfügung von Todes wegen.

Der Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Personen geschlossen. Vertragspartner darf jede Person sein- auch nicht verheiratete Partner.

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  • Einseitiger und gegenseitiger Erbvertrag

    Im Rahmen des Erbvertrags muss nicht jeder Vertragspartner über seinen Nachlass verfügen. Es reicht aus, dass eine Partei eine letztwillige Verfügung trifft und die andere diese annimmt (einseitiger Erbvertrag).

    Bedenken sich die Vertragsparteien letztwillig gegenseitig, liegt ein gegenseitiger Erbvertrag vor.

  • Erbvertrag Form

    Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Vor dem Notar müssen grundsätzlich alle Vertragparteien gleichzeitig anwesend sein.

    Beim einseitigen Erbvertrag muss der Erblasser höchstpersönlich erscheinen. Der andere Vertragspartner darf sich beim einseitigen Erbvertrag auch vertreten lassen.

    Anders als beim notariellen, öffentlichen Testament, dürfen die Erbvertragsparteien auf die besondere amtliche Verwahrung verzichten. Die Erbvertragsurkunde verbleibt in der Verwahrung des Notars, der das Geburtsstandesamt des Erblassers benachrichtigt. Erst nach dem Erbfall liefert er den Erbvertrag an das Nachlassgericht ab.

  • Erbvertrag Wirksamkeit

    Der Erblasser muss unbeschränkt geschäftsfähig, also volljährig, sein. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erblasser als Ehegatte oder Verlobte mit seinem Partner einen Erbvertrag schließt. In diesen Fällen darf er auch beschränkt geschäftsfähig sein. Jedoch benötigt er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

    Wird eine Vertragspartei im Erbvertrag lediglich bedacht (einseitiger Erbvertrag), reicht es aus, wenn sie beschränkt geschäftsfähig ist. Vorausgesetzt ist aber, dass diese Person aus dem Erbvertrag ausschließlich rechtliche Vorteile erlangt.

  • Erbvertrag Inhalt

    Der Erbvertrag hat folgende Verfügungen zum Inhalt:

  • Erbvertrag Vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügungen

    Der Erbvertrag muss mindestens eine sog. vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügung enthalten. Dabei handelt es sich ausschließlich um Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage.

    Vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügungen dürfen nicht einseitig widerrufen werden.

    Spätere letztwillige Verfügungen, die zur vertragsmäßigen, gegenseitig bindenden Verfügung im Widerspruch stehen, sind unwirksam.

    Begünstigter der vertragsmäßigen, gegenseitig bindenden Verfügung können die Vertragspartner selbst oder auch ein am Vertragsschluss nicht beteiligter Dritter sein.

  • Erbvertrag Einseitig bindende Verfügungen

    Den vertragsmäßigen, gegenseitig bindenden Verfügungen dürfen beliebig viele andere letztwillige Verfügungen einseitig hinzugefügt werden (einseitig bindende Verfügungen). Dazu zählen alle Verfügungen, die durch ein Testament getroffen werden dürfen, etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Enterbung.

    Darüber hinaus können weitere Punkte vereinbart werden, wie z.B. Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht, ggf. gegen eine Abfindung.

  • Erbvertrag Verfügungsbefugnis des Erblassers

    Der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser darf zu Lebzeiten grundsätzlich uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen.

    Expertenrat

    Es ist zu empfehlen, sich im Rahmen des Erbvertrages für bestimmte Fälle die Rücktrittsmöglichkeit vorzubehalten, z.B. für den Fall des Ehebruchs durch den bedachten Ehegatten.

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