Das Testament (Einzeltestament) kann vom Erblasser jederzeit und ohne Grund ganz oder teilweise widerrufen werden.
Beim Widerruf handelt es sich genauso wie beim Testament um eine Verfügung von Todes wegen. Daher gelten für die Wirksamkeit des Widerrufs die gleichen Voraussetzungen, wie für die Errichtung eines Testaments. Der widerrufende Erblasser muss also testierfähig sein und den Widerruf höchstpersönlich vornehmen.
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Widerruf Formen
Die Widerrufsform hängt davon ab, ob das zu widerrufende Testament (Einzeltestament) handschriftlich oder notariell (öffentlich) ist.
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Widerruf handschriftliches Testament (Einzeltestament)
Widerrufstestament: Das handschriftliche Testament (Einzeltestament) wird durch ein Widerrufstestament aufgehoben. Im Rahmen des sog. Widerrufstestaments erklärt der Erblasser, dass alle bzw. einzelne Verfügungen des bestehenden Testaments ungültig sind.
Neues Testament: Die Errichtung eines neuen Testaments (Einzeltestament oder Ehegattentestament) gilt als Widerruf, wenn es dem alten Testament widerspricht. Es spielt keine Rolle, ob das neue Testament handschriftlich oder notariell ist. Als Widerruf gilt auch ein widersprechender Erbvertrag.
Sind mehrere Testamente vorhanden und widersprechen sie sich inhaltlich, gilt das jüngste Testament.
Vernichtung des Testaments (Einzeltestaments): Der Erblasser darf sein Testament (Einzeltestament) auch durch Vernichtung der Testamentsurkunde widerrufen. Die Vernichtung muss höchstpersönlich erfolgen. Vernichtet eine dritte Person die Testamentsurkunde eigenmächtig ohne Willen des Erblassers die Testamentsurkunde, liegt kein wirksamer Widerruf vor.
Expertenrat
Versehen Sie Ihr Testament immer mit Orts- und Zeitangaben. Statt Vernichtung des Testaments, sollte grundsätzlich ein neues Testament errichten werden.
Widerruf des Widerrufs: Hat sich der Erblasser wieder umentschieden, darf er seine Widerrufserklärung durch ein weiteres Testament widerrufen. Daraufhin gilt wider das ursprüngliche widerrufene Einzeltestament.
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Widerruf notarielles Testament (Einzeltestament)
Das notarielle Testament (Einzeltestament) wird genauso wie das handschriftliche Testament widerrufen (durch Widerrufstestament, neues handschriftliches oder notarielles Testament, Vernichtung des Testaments).
Zusätzlich gilt die Rücknahme des notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung als Widerruf. Das notarielle Testament darf nicht wieder in die Verwahrung zurückgeben werden. Der Erblasser darf aber ein neues Testament errichten.
Das handschriftliche Testament, welches durch den Erblasser persönlich beim Nachlassgericht hinterlegt wurde (nicht durch den Notar), darf jederzeit folgenlos aus der Verwahrung genommen werden. Die Rücknahme stellt keinen Widerruf dar.
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Änderung, Ergänzung Testament (Einzeltestament)
Der Erblasser kann das handschriftliche Testament (Einzeltestament) jederzeit ändern und ergänzen. Die vorgenommenen Änderungen müssen handschriftlich mit Datum versehen und unterschrieben sein.
Eine Änderung und Ergänzung des notariellen Testaments ist dagegen nicht möglich. Denn das notarielle Testament gilt als widerrufen, sobald es aus amtlicher Verwahrung zwecks Änderungsvornahme zurückgenommen wird. Der Erblasser muss in diesem Fall ein neues Testament errichten.