Anfechtung Gemeinschaftliches (Berliner) Testament

Ehegattentestament

Die Anfechtung des gemeinschaftlichen (Berliner) Testaments bzw. Ehegattentestaments hat im Vergleich zur Einzeltestamentsanfechtung einige Besonderheiten. Wie beim Widerruf des Ehegattentestaments, wird auch bei der Anfechtung dieses Testaments zwischen einseitigen und wechselseitigen Verfügungen unterscheiden:

Hat das Ehegattentestament mehrere Verfügungen und handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine einseitige Regelung, so bleibt der Rest des Ehegattentestaments in der Regel wirksam.

Wird dagegen eine wechselseitige Verfügung angefochten, so ist im Zweifel auch die ihr im Verhältnis gegenüberstehende Verfügung des Ehegatten unwirksam.

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