Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung des Ehegattentestaments oder eine Teilaufhebung unmittelbar zugute kommen würde. Regelmäßig ist es der gesetzliche Erbe, der Vorerbe im Hinblick auf die Nacherbeneinsetzung sowie der übergangene Pflichtteilsberechtigte. Anfechten dürfen diese Personen genauso wie beim Einzeltestament erst nach dem Erbfall.
Anfechtung Gemeinschaftliches (Berliner) Testament
Ehegattentestament
Die Anfechtung des gemeinschaftlichen (Berliner) Testaments bzw. Ehegattentestaments hat im Vergleich zur Einzeltestamentsanfechtung einige Besonderheiten. Wie beim Widerruf des Ehegattentestaments, wird auch bei der Anfechtung dieses Testaments zwischen einseitigen und wechselseitigen Verfügungen unterscheiden:
Hat das Ehegattentestament mehrere Verfügungen und handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine einseitige Regelung, so bleibt der Rest des Ehegattentestaments in der Regel wirksam.
Wird dagegen eine wechselseitige Verfügung angefochten, so ist im Zweifel auch die ihr im Verhältnis gegenüberstehende Verfügung des Ehegatten unwirksam.
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Anfechtungsberechtigter
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Anfechtungsrecht der Ehegatten
Ehegatten haben betreffend ihrer eigenen, einseitigen Verfügungen kein Anfechtungsrecht. Sie können ihre eigenen, einseitigen Verfügungen aber jederzeit und ohne Grund widerrufen.
Eigene wechselseitige Verfügungen des überlebenden Ehegatten sind nach dem ersten Erbfall nicht mehr widerruflich aber möglicherweise von dem überlebenden Ehegatten anfechtbar (Selbstanfechtungsrecht).
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Anfechtungsgrund
Für die Anfechtung des gemeinschaftlichen (Berliner) Testaments bzw. Ehegattentestaments muss mindestens ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Anfechtungsgründe entsprechen denen beim Einzeltestament:
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Expertenrat
Achtung! Bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten wird der neue Ehepartner Pflichtteilsberechtigter und hat damit das Recht zur Anfechtung.