Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament

Vorerbe     Nacherbe     Behindertentestament

Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament zu errichten. Andere Personen, wie Verlobte oder Lebensgefährten, dürfen diese Testamentsform nicht verwenden.

  • Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament Form

    Das Ehegattentestament wird entweder handschriftlich oder notariell abgefasst. Im ersten Fall genügt es, wenn der eine Ehegatte den Testamentstext eigenhändig schreibt und beide Ehegatten am Schluss unterschreiben.

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  • Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament Inhalt

    Im Rahmen des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments dürfen alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Einzeltestament zulässig sind. Die Besonderheit des Ehegattentestaments besteht darin, dass es zusätzlich wechselseitige Verfügungen erhalten kann, die den länger lebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen Ehegatten binden.

    Wechselseitig und damit gegenseitig bindend dürfen ausschließlich Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage angeordnet werden.

    Das Ehegattentestament kann wie folgt gestaltet werden:

  • Vorerbe und Nacherbe

    Ehegatten können sich im Rahmen ihres gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments gegenseitig als Vorerben einsetzen und einen Dritten zum Nacherben bestimmen. Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe werden Rechtsnachfolger des erstversterbenden Ehegatten. Sie erben aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt hintereinander. Zwischen ihnen entsteht keine Erbengemeinschaft.

    Der Nachlass bleibt während der Vorerbschaft vom Vermögen des Vorerben getrennt. Pflichtteilsberechtigte Dritte und Gläubiger des Vorerben können auf den Nachlass nicht zugreifen.

    Für den Nacherbfall kann der Erblasser ein frei wählbares Ereignis bestimmen, z.B. den Tod des Vorerben oder seine Wiederheirat. Mit dem Eintritt des Ereignisses fällt der Nachlass an den Nacherben. Der Nacherbe darf im Gegensatz zum Vorerben frei über den Nachlass verfügen.

    Während der Vorerbschaft stehen dem Nacherben Kontrollrechte gegen den Vorerben zu. Er darf vom Vorerben die Erstellung eines Verzeichnisses über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verlangen (Inventarverzeichnis).

    Die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft ist zeitlich begrenzt. Nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall, ist eine Nacherbeneinsetzung unwirksam.

  • Nicht befreite Vorerben

    Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmöglichkeit an dem ererbten Vermögen beschränkt:

    Schenkungen und Verfügungen über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke und Gründstücksrechte sind in der Regel unwirksam. Der Vorerbe ist verpflichtet die Substanz des Nachlasses für den Nacherben zu erhalten.

    Der Vorerbe ist lediglich zur Nutzung des ererbten Vermögens berechtigt. Ihm stehen die Erträge aus der Erbschaft zu (z.B. Mieteinnahmen).

  • Befreite Vorerben

    Der Erblasser darf den Vorerben von Verfügungsbeschränkungen befreien (sog. „befreite Vorerbschaft“). Dies gilt jedoch nicht für Schenkungen. Schenkungen des Vorerben sind ausnahmslos unwirksam.

  • Behindertentestament

    Die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft im gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament dient häufig der Absicherung eines behinderten Kindes im Erbfall (sog. Behindertentestament). Mithilfe des Behindertentestaments können Eltern ihrem behinderten Kind etwas vererben, ohne dass die Erbschaft für die Pflegekosten direkt aufgezehrt wird.

    Nach dem Erbfall kann nämlich der Sozialhilfeträger auf das ererbte Vermögen des behinderten Kindes zugreifen, sofern es staatliche Unterstützung für Pflege und Betreuung erhält. Wird das behinderte Kind enterbt, hat der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, seinen Pflichtteilsanspruch auf sich überzuleiten. Durch Einsetzung des behinderten Kindes als Vorerben, werden dem Sozialhilfeträger diese Zugriffsmöglichkeiten verwehrt. Als zusätzliche Schutzmaßnahme vor Zugriffen Dritter kommt die Anordnung der Testamentsvollstreckung (Dauertestamentsvollstreckung) in Betracht.

    Expertenrat

    Die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft im gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament bietet sich insbesondere für Patchwork-Familien an. So wird sichergestellt, dass der Nachlass für die leiblichen Kinder des Erblassers erhalten bleibt.

  • Vermächtnis zugunsten des Ehegatten

    Wollen sich die Ehegatten für den Erbfall zusätzlich begünstigen bzw. absichern, können sie jeweils zugunsten des anderen Partners ein Vermächtnis (z.B. Wohnungsrechtsvermächtnis, Nießbrauchsvermächtnis, Grundstücksvermächtnis) anordnen. Der überlebende Ehegatte wird sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer.

  • Auflage zugunsten des Ehegatten

    Die Ehegatten dürfen im Ehegattentestament Auflagen zugunsten des überlebenden Ehegatten anordnen. Diese verpflichten die anderen Erben bestimmte Leistungen an den überlebenden Ehegatten zu erbringen.

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