Die Enterbung eines Angehörigen hat zur Folge, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Gehört der Enterbte aber zu einem bestimmten Personenkreis, nämlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, gewährt ihm das Gesetzt einen Pflichtteil (Pflichtteilsanspruch) am Nachlass.
Das Pflichtteilsrecht schränkt mithin die Freiheit des Erblassers ein, beliebig zu testieren und zu enterben und schafft eine Garantie dafür, dass die Angehörigen des Erblassers zu einem Mindestmaβ am Nachlass beteiligt werden.
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Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den Erben. Die Höhe des Pflichtteils hängt von der fiktiven gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten ab.
Pflichtteilsberechtigt sind die nahen Angehörigen des Erblassers.
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Pflichtteilsanspruch Fälligkeit
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig. Die Erbauseinandersetzung muss nicht abgewartet werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann sich seinen Pflichtteil auch zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen lassen. Er hat allerdings hierauf keinen Anspruch.
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Pflichtteilsanspruch Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Andernfalls verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
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Pflichtteil Schuldner
Der Pflichtteilanspruch richtet sich grundsätzlich nur gegen den Erben. Das gleiche gilt auch, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte sind ebenfalls keine Pflichtteilsschuldner. Allerdings darf der Erbe das Vermächtnis und die Auflage wegen des zu erfüllenden Pflichtteilanspruchs kürzen und dadurch die Pflichtteilslast anteilsmäβig auf die Begünstigten verlagern.
Kann nicht festgestellt werden, wer Erbe geworden ist, beantragt der Pflichtteilsberechtigte beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers, gegen den dann der Pflichtteilsanspruch geltend zu machen ist.
Bei mehreren Erben darf der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil gegenüber jedem Erben in voller Höhe geltend machen. Die Haftung der Erben bezieht sich aber vor der Erbauseinandersetzung lediglich auf den reinen Nachlass. Erst nach Teilung der Erbschaft haften die Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen für die Pflichtteilserfüllung.
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Pflichtteilsanspruch Pfändung
Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich pfändbar. Erhält der Pflichtteilsberechtigte Sozialhilfe, so darf der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten.
Expertenrat
Durch die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft sowie Dauertestamentsvollstreckung können Sie Zugriff des Sozialhilfeträgres auf den Pflichtteil Ihres behinderten Kindes verhindern.
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Pflichtteilsanspruch Stundung
Der Erbe hat unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise das Recht, eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu verlangen. Dies ist der Dall, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs für ihn eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräuβerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Über die Möglichkeit der Stundung entscheidet das Nachlassgericht.
Vorsicht! Pflichtteilsansprüche sind insbesondere zu beachten bei der Enterbung des Ehegatten (durch Enterbungsanordnung, Wiederverheiratungsklausel etc.) sowie bei der Vermögensübertragung auf eine Stiftung. Beim Enterben durch den Einsatz einer Familiengesellschaft spielen Pflichtteilsansprüche dagegen keine Rolle. Das Einbringen des Vermögens in eine Familiengesellschaft stellt keine pflichtteilsauslösende Schenkung dar.