ENTERBEN DURCH ERBEINSETZUNG

Das Enterben von Angehörigen muss nicht zwangsläufig durch die ausdrückliche Enterbungsanordnung erfolgen. Vielmehr kann der Erblasser auch indirekt Personen enterben, indem er sie im Testament bzw. Erbvertrag auf einen geringen Erbteil einsetzt.

Ebenfalls als Enterbung gilt das Einsetzen von Dritte zu Erben, Ersatzerben oder Schlusserben einsetzt. Auf diese Weise schlieβt der Erblasser automatisch die nicht bedachten gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus.

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  • Gesetzliche Erben

    Gesetzliche Erben sind die Verwandten (Kinder, Eltern, Groβeltern etc.) sowie der Ehegatte des Erblassers. Die Verwandten werden in Erbordnungen entsprechend dem Verwandschaftsverhältnis zum Erblasser eingeteilt.

  • Erbeinsetzung

    Die Erbeinsetzung erfolgt im Rahmen eines Testaments bzw. Erbvertrags. Hierbei handelt es sich um die Bestimmung, wer im Todesfall erben soll. Jeder Mensch kann Erbe sein, selbst der Ungeborene, sofern er bereits gezeugt wurde. Daneben dürfen aber auch juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften) sowie Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) zu Erben eingesetzt werden. Nicht erbfähig sind Tiere.

  • Einsetzung von Ersatzerben

    Ersatzerben werden für den Fall eingesetzt, dass der Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt (verstirbt, die Erbschaft ausschlägt). Fällt nämlich der (Haupt-) Erbe weg, erben die gesetzlichen Erben. Will der Erblasser diese Rechtsfolge vermeiden, muss er in seinem Testament bzw. Erbvertrag ersatzweise eine Person bestimmen, die an die Stelle des (Haupt-) Erben treten soll. Dadurch enterbt er die gesetzlichen Erben.

  • Schlusserben

    Die Schlusserben werden in der Regel im Rahmen des Berliner Testaments eingesetzt.

    Das Berliner Testament wird von Ehegatten verfasst. Diese setzen sich gegenseitig als alleinige Vollerben ein und bestimmen ihre Kinder zu Schlusserben des länger lebenden Ehegatten. Da die Kinder beim ersten Erbfall nichts erhalten, gelten sie indirekt als enterbt.

    Die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft im Rahmen des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments stellt dagegen keine Enterbung dar.

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