Einen bereits testamentarisch eingesetzten Erben kann der Erblasser enterben, indem er sein Testament bzw. die Erbeinsetzungsverfügung widerruft.
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Widerruf Testament (Einzeltestament)
Das Testament (Einzeltestament) kann vom Erblasser jederzeit und ohne Grund ganz oder teilweise widerrufen werden. Das bedeutet, dass der Erblasser einzelne Verfügungen widerrufen und den Rest des Testaments erhalten lassen kann.
Ein handschriftliches Testament kann widerrufen werden, durch
- ein Widerrufstestament,
- ein widersprechendes neues Testament,
- die Vernichtung des Testaments, oder
- durch den Widerruf des Widerrufs.
Das notarielle, öffentliche Testament (Einzeltestament) wird genauso wie das handschriftliche Testament widerrufen. Anders als beim handschriftlichen Testament, gilt jedoch zusätzlich die Rücknahme des notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung ebenfalls als Widerruf.
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Widerruf Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament
Beim Widerruf des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments sind Besonderheiten zu beachten:
Einseitige Verfügungen können ohne Weiteres wie oben dargestellt widerrufen werden. Der Widerruf gegenseitiger bzw. wechselseitiger Verfügungen ist dagegen nur eingeschränkt möglich.
Widerruf zu Lebzeiten: Zu Lebzeiten beider Ehegatten dürfen wechselseitige Verfügungen von beiden Ehegatten gemeinschaftlich widerrufen werden, durch
- ein gemeinschaftliches Widerrufstestament,
- ein widersprechendes neues Ehegattentestament (oder Erbvertrag),
- die Vernichtung der gemeinschaftlichen Testamentsurkunde, oder
- durch die gemeinschaftliche Rücknahme des notariellen Ehegattentestaments aus amtlicher Verwahrung.
Der Widerruf wechselseitiger Verfügungen des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments kann aber auch einseitig durch einen der Ehegatten erfolgen. Dafür muss der Widerruf vor einem Notar erklärt und die Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zugestellt werden.
Widerruf nach dem Erbfall: Nach dem Tod eines der Ehegatten können wechselseitige Verfügungen nicht mehr widerrufen werden, es sei denn die Ehegatten haben sich diese Möglichkeit in Form eines Abänderungsvorbehalts (Freistellungsklausel) testamentarisch eingeräumt.
Expertenrat
Nach dem Erbfall können Sie wechselseitige Verfügungen des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments anfechten.