Eine weitere Möglichkeit, die Angehörigen zu enterben, ist die Vereinbarung eines Erbverzichts. Hierbei verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegenüber dem künftigen Erblasser auf das ihm zustehende gesetzliche Erbrecht und stimmt der Enterbung quasi freiwillig zu.
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Erbverzichtsvertrag
Beim Erbverzicht handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden (Erbverzichtsvertrag). Dieser Vertrag kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung unter Umständen als Erbschaftsausschlagung auszulegen.
Nach Abschluss ist der Vertrag über den Erbverzicht für beide Teile bindend. Er kann nicht widerrufen werden.
Der Erblasser muss den Verzichtsvertrag persönlich abschlieβen. Eine Vertretung durch eine andere Person istausgeschlossen. Der Verzichtende darf sich hingegen beim Abschluss des Erbverzichts vertreten lassen.
Im Hinblick auf den Umfang des Erbverzichts sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei. Der gesetzliche Erbe kann also auf das gesamte künftige Erbe oder auch auf einen Bruchteil seines Erbrechts verzichten. Der Verzicht auf einzelne Nachlassgegenstände ist hingegen nicht möglich.
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Abfindung
In der Regel wird der Erbverzicht gegen eine Abfindung vereinbart.
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Erbverzichtsvertrag Aufhebung
Der Erbverzicht kann ausschlieβlich von den Vertragsparteien aufgehoben werden. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Nach dem Tod des Erblassers ist also die Aufhebung des Erbverzichts ausgeschlossen.