Vor mir, …, Notar in …
erschienen sind am ………….:
- Herr ………….., geb. am …………, ausgewiesen durch seinen deutschen Personalausweis Nr. …………
- Frau ………….., geb. am …………, ausgewiesen durch ihren deutschen Personalausweis Nr. …………
- Herr ………….., geb. am …………, ausgewiesen durch seinen deutschen Personalausweis Nr. …………
Aufgrund der mit allen Erschienenen geführten eingehenden Unterredung bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass alle zweifelsfrei geschäfts- und testierfähig sind. Eine Zeugenzuziehung wünschen sie nicht; eine solche ist auch nicht erforderlich.
Sodann erklären die drei Erschienenen mit der Bitte um Beurkundung:
I. Präambel
Die Erschienenen sind alle deutsche Staatsangehörige. Die Erschienenen zu 1) und 2) sind ledig und leben seit ………….. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.
Der Erschienene zu 1) hat eine Eigentumswohnung in…………. . Die Wohnung ist lastenfrei und wird von den nichtehelichen Partnern bewohnt. Der Erschienene zu 1) will seiner nichtehelichen Lebensgefährtin das Wohnrecht an dieser Eigentumswohnung für den Fall seines Todes zuwenden.
Der Erschienene zu 3) ist der einzige Sohn des Erschienenen zu 1). Die Erschienene zu 2) hat keine Kinder.
II. Vereinbarung zwischen dem Erschienenen zu 1) und dem Erschienenen zu 3)
Der Erschienene zu 3) verzichtet hiermit in vertraglicher Übereinstimmung mit dem Erschienenen zu 1) diesem gegenüber auf sein Pflichtteilsrecht inklusive jeglicher etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tode des Erschienenen zu 1) und zwar auch mit Wirkung für seine etwaigen Abkömmlinge.
Dieser Pflichtteilsverzicht ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung eines Abfindungsbetrages von 80.000 EUR, der sofort fällig ist. Dieser Verzicht wird wirksam, sobald der Erschienene zu 1) die Zahlung dem beurkundenden Notar nachgewiesen hat oder der Erschienene zu 3) die Zahlung dem beurkundenden Notar bestätigt hat.
III. Der Erschienene zu 1) und die Erschienene zu 2) vereinbaren Folgendes:
Der Erschienene zu 1) räumt der Erschienenen zu 2) unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Erschienene zu 2) ihn überlebt, an der Eigentumswohnung, ………….. , eingetragen im Grundbuch von ………….. , Blatt ……. ein lebenslängliches Wohnrecht nach § 1093 BGB ein. Das Wohnrecht darf von der Erschienenen zu 2) grds. nur persönlich ausgeübt werden. Soweit die Erschienene zu 2) in ein Pflegeheim muss, darf sie die Wohnung in Ausübung dieses Wohnrechtes auch an Dritte vermieten. Das Wohnrecht erlischt mit dem Tode der Erschienenen zu 2).
Für das Wohnrechts gilt die schuldrechtliche Vereinbarung, dass die Erschienene zu 2) für die Bestellung des Wohnrechtes keine Gegenleistung zu erbringen, sondern lediglich die anteiligen Kosten für Strom, Wasser und umlegbare Nebenkosten bezüglich der dem Wohnrecht unterliegenden Wohnung zu tragen hat.
Der Erschienene zu 1) überträgt außerdem der dies annehmenden Erschienenen zu 2) unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Erschienene zu 2) ihn überlebt, sämtliche in seiner Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände und den gesamten dort befindlichen Hausrat zu Alleineigentum. Soweit die derzeit vorhandenen Einrichtungsgegenstände des Erschienenen zu 1) in der Folgezeit ersetzt werden bzw. neue Gegenstände eingebracht werden, gilt die Übertragung entsprechend.
Zur Klarstellung: Der Erschienene zu 1) möchte mit dieser Übertragung der Wohnungseinrichtung auf keinen Fall Geld, Wertpapiere, Sparbücher und Schmuck, soweit sie in der Wohnung bei seinem Tod aufbewahrt werden, auf die Erschienene zu 2) übertragen.
Das Eigentum an den vorgenannten Gegenständen geht nur unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Erschienenen zu 1) auf die Erschienene zu 2) über.
IV. Zweck der Zuwendung (Wohnrecht und Wohnungseinrichtung) ist die Absicherung der Erschienenen zu 2) für deren Alter. Rechtsgrund ist, dass der Erschienene zu 1) mit der Erschienenen zu 2) bereits sehr lange in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebt und die Erschienene zu 2) den Erschienenen zu 1) bereits seit 5 Jahren gepflegt hat und deshalb nur in geringem Umfang in den letzten 5 Jahren durch eigenes Einkommen ergänzende Altersvorsorge betreiben konnte.
Der Erschienene zu 1) ist nicht berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber der Erschienenen zu 2) von den in dieser Vertragsurkunde abgeschlossenen Vereinbarungen zurückzutreten, auch nicht für den Fall, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung enden sollte. Die Begründung liegt in der oben beschriebenen Pflege des Erschienenen zu 1).
IV. Grundbucherklärungen
Der Erschienene zu 2) bewilligt hiermit die Eintragung des in dieser Urkunde näher bezeichneten aufschiebend bedingten Wohnrechtes zu Gunsten von der Erschienenen zu 2) in das Grundbuch von …………..
V. Die Erschienenen zu 1) und zu 2) nehmen alle in dieser notariellen Urkunde abgegebenen Erklärungen wechselseitig an.
Der jeweilige Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm im Hinblick auf das Wohnrecht der Erschienenen zu 2) aufgrund der seitens des Erschienenen zu 1) in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen zu übernehmenden Rechte und Pflichten im Falle einer Weiterveräußerung oder sonstigen Überlassung des Grundbesitzes auch seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Letzteres mit der Maßgabe, dass der Rechtsnachfolger diese Verpflichtung auch allen weiteren Rechtsnachfolgern in gleicher Weise überträgt.
VI. Der Erschienene zu 3), der als derzeit alleiniger gesetzlicher Erbe des Erschienenen zu 1) in Betracht kommt, verzichtet für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Bedingung (Tod seines Vaters) und für den Fall, dass er dann Erbe wird, bezüglich des übertragenen Wohnrechtes auf Anfechtungsrechte, welcher Art auch immer, gegenüber der Erschienenen zu 2).
VII. Die Kosten der Beurkundung trägt der Erschienene zu 1).
Diese Niederschrift wurde vom Notar den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben.