PFLICHTTEIL ENTZUG DURCH SCHENKUNG

  • Pflichtteil Entzug durch Schenkung

    Wie bereits erwähnt kann der künftige Erblasser seine Erben mithilfe von lebzeitigen Schenkungen (zumindest teilweise) enterben. Denn Schenkungen schmälern das Vermögen des künftigen Erblassers und mithin auch die Erbmasse. Die Erbteile der Erben verringern sich dementsprechend.

    Es verringert sich aber nicht nur der Erbteil, sondern auch der Pflichtteil, da dieser der Höhe nach ebenfalls von der Erbmasse abhängt.

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    Mithilfe lebzeitiger Schenkungen kann also der Erblasser auch Pflichtteilsansprüche teilweise entziehen.

    Das Gesetzt schützt aber den Pflichtteilsberechtigten genau vor dieser Rechtsfolge und gewährt ihm in diesem Fall einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn die Schenkung länger als 10 Jahre zurückliegt.

    Wurde die Schenkung in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers vorgenommen, wird gemäβ dem sog. Abschmelzungsmodell der Wert der Schenkung jährlich um jeweils 10% abgeschmolzen. So werden Schenkungen innerhalb des 1. Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb des 10. Jahres nur noch in Höhe von 10% im Rahmen der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.

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