Pflichtteilsberechtigte Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, erhalten einen Pflichtteil aus dem Nachlass des Verstorbenen.
Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehegatte und Eltern des Erblassers. Die Eltern des Erblassers kommen nur zum Zug, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat.
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Pflichtteilsquote Kind
Das Kind des Erblassers erbt neben dem überlebenden Ehegatten. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Der Erbteil des Kindes und mithin auch seine Pflichtteilsquote hängen von der gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten ab.
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Pflichtteilsquote Ehegatte
Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ist vom Güterstand abhängig, in dem die Eheleute bis zum Erbfall gelebt haben (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft).
Den Güterstand regeln die Ehegatten im Ehevertrag. Existiert kein Ehevertrag, so ist stets der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegeben.
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Zugewinngemeinschaft
Grundsätzlich erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern ¼ und neben den Eltern des Erblassers ½ des Nachlasses. Aufgrund der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Ehegattenerbteil pauschal um den Zugewinn von ¼. Im Ergebnis erbt der Ehegatte neben den Kindern ¼ und neben den Eltern des Erblassers ¾.
Bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote des enterbten Ehegatten bleibt allerdings die Erhöhung des gesetzlichen Ehegattenerbteils um den pauschalen Zugewinn auβer Acht. Dem pflichtteilsberechtigten Ehegatten steht als Pflichtteil lediglich die Hälfte des nicht erhöhten Ehegattenerbteils zu, also ⅛ neben den Kindern und ¼ neben den Eltern (sog. kleiner Pflichtteil). Daneben hat er aber einen Anspruch aus konkretem Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass der Zugewinn nicht pauschal erhoben wird, sondern tatsächlich ausgerechnet wird.
Expertenrat
Achtung! War der überlebende Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig, kann der konkrete Zugewinnausgleich für ihn sehr hoch ausfallen.
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Gütertrennung
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, wird der Nachlass bei max. zwei Kindern zwischen den Kindern und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Sind mehr Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses, der Rest geht an die Kinder jeweils zu gleichen teilen. Seine Pflichtteilsquote liegt bei ⅛.
Neben den Eltern des Erblassers erhält der Ehegatte ½ des Nachlasses und mithin ¼ als Pflichtteil.
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Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern ¼ und neben den Eltern des Erblassers ½ des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote entspricht dem kleinen Pflichtteil.