Ist der Pflichtteilsberechtigte verschwenderisch oder überschuldet und gefährdet er damit den Bestand des Familienvermögens, sollte er vom Nachlass ausgeschlossen werden.
Da der Erblasser den Pflichtteil nur unter sehr strengen Voraussetzungen entziehen darf, steht ihm in solchen Fällen meist nur die gesetzliche Möglichkeit der Pflichtteilsbeschränkung zur Verfügung.
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Bei der Pflichtteilsbeschränkung handelt es sich um eine Fürsorgemaβnahme. Zwar wird der Pflichtteilsberechtigte von der Erbschaft ausgeschlossen, jedoch verbleibt ihm weiterhin sein Pflichtteilsrecht.
Die Pflichtteilsbeschränkung darf ausschlieβlich gegen die Abkömmlinge des Erblassers angeordnet werden.
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Pflichtteilsbeschränkung Möglichkeiten
Der Erblasser hat folgende Möglichkeiten den Pflichtteil zu beschränken:
- Nacherbschaft Nachvermächtnis
Der Erblasser ordnet in seinem Testament oder Erbvertrag an, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil nur als Vorerbe bzw. Vorvermächtnisnehmer erhält. Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer sind die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten.
Als Vorerbe ist der Pflichtteilsberechtigte in seiner Verfügung über den Pflichtteil beschränkt. Auch werden Zwangsvollstreckungsmaβnahmen in Gegenstände, die der Nacherbfolge unterliegen, mit Eintritt der Nacherbfolge grundsätzlich unwirksam.
- Testamentsvollstreckung
Darüber hinaus ordnet der Erblasser zur Verwaltung des Pflichtteils Dauertestamentsvollstreckung an. In Folge dessen wird dem Pflichtteilsberechtigten das Verfügungsrecht über den Pflichtteil lebenslang entzogen. Ihm steht lediglich das Recht auf den jährlichen Reinertrag aus dem Pflichtteil zu. Während der Dauer der Testamentsvollstreckung sind Zugriffe von Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten unzulässig.
- Nacherbschaft Nachvermächtnis
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Pflichtteilsbeschränkung Gründe
Der Pflichtteilsberechtigte leidet unter der Verschwendungssucht bzw. Überschuldung, wenn sie ein Maβ erreicht hat, dass der Pflichtteil ganz oder gröβtenteils gefährdet ist.
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Pflichtteilsbeschränkung Form
Die Pflichtteilsbeschränkung muss genauso wie die Pflichtteilsentziehung im Testament oder Erbvertrag unter Angabe des Grundes für die Beschränkung angeordnet werden. Der Grund muss bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder Erbvertrags vorliegen.
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Wegfall Pflichtteilsbeschränkung
Die angeordnete Pflichtteilsbeschränkung wird gegenstandslos, wenn der Grund für die Beschränkung zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorliegt, der Pflichtteilsberechtigte also weder verschwenderisch noch überschuldet ist.