Enterbte Personen haben die Möglichkeit, sich gegen die Enterbung durch den Erblasser zu wehren. Ihnen stehen folgende Maβnahmen zur Verfügung:
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Anfechtung
Wurde ein Angehöriger direkt durch eine Enterbungsanordnung im Testament bzw. Erbvertrag oder indirekt dadurch enterbt, dass andere Personen im Testament bzw. Erbvertrag zu Erben eingesetzt wurden, kann er die ihn benachteiligende Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall anfechten. Hierfür müssen die jeweiligen Anfechtungsvoraussetzungen (Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsgrund, Anfechtungsform, Anfechtungsfrist) erfüllt sein.
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Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.Mittels Anfechtung kann der Enterbte darüber hinaus Vermächtnisse und Auflagen angreifen sowie benachteiligende testamentarische Klauseln, wie insbesondere die Wiederverheiratungsklausel sowie die Pflichtteilsklausel.
Ebenfalls anfechtbar ist der zu Lebzeiten der mit dem Erblasser vereinbarter Erbverzicht.
Schlieβlich kann der durch den Erblasser erfolgte Widerruf seines Testaments ebenfalls angefochten werden.
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Anfechtungsklage
Der durch Gerichtsbeschluss für erbunwürdig Erklärte kann sich gegen die nachträgliche Enterbung mittels einer Anfechtungsklage wehren.