Der Pflichtteilsanspruch setzt ein bestehendes Pflichtteilsrecht (Pflichtteilsberechtigung) voraus.
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Pflichtteilsberechtigte Personen
Den Pflichtteil verlangen darf nur derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.
Pflichtteilsberechtigt sind ausschlieβlich Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte sowie seine Eltern. Zu den Abkömmlingen zählen Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder, nichteheliche Kinder sowie ungeborene Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes bereits gezeugt waren. Sind beim Erbfall Kinder des Erblassers vorhanden, schlie&betal;en sie fernere Abkömmlinge aus.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind alle anderen Verwanden (Geschwister, Gro&betal;eltern, Tante, Onkel usw.).
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Enterbung
Darüber hinaus muss die pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag entweder direkt oder indirekt enterbt worden sein.
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte sein Erbe aus, verliert er grundsätzlich das Recht auf den Pflichtteil. Die Ausschlagung der Erbschaft führt nur in Ausnahmefällen nicht zum Pflichtteilsverlust.
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Gesetzliche Erben
Schlieβlich besteht der Pflichtteilsanspruch nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament oder Erbvertrag gesetzlicher Erbe des Erblassers wäre. Zu beachten ist, dass nach der gesetzlichen Erbfolge nähere Abkömmlinge fernere Verwandte ausschlieβen. Die Eltern des Erblassers kommen erst zum Zug, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.
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Verlust Pflichtteilsberechtigung
Der Pflichtteilsberechtigte darf sein Pflichtteilsrecht nicht verloren haben, durch
- Tod des Pflichtteilsberechtigten (vor dem Erbfall),
- Pflichtteilsverzicht,
- Pflichtteilsentziehung,
- Pflichtteilsunwürdigkeit,
- Pflichtteilsverjährung, oder durch
- Scheidung vom Erblasser.
Expertenrat
Stellen Sie rechtzeitig den Scheidungsantrag, um sicherzugehen, dass Ihr Ehepartner das Pflichtteilsrecht tatsächlich verliert.