Das Enterben bleibt meist nicht folgenlos. Neben drohenden Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Enterbten, sind folgende Weitere Folgen möglich:
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Folgen beim Enterben durch Enterbungsanordnung
Wird ein gesetzlicher Erbe ausdrücklich durch Testament bzw. Erbvertrag enterbt, ohne, dass ein anderer bedacht wird, treten an die Stelle des Enterbten die in der Ordnung nächsten gesetzlichen Erben. Das Enterben durch eine Enterbungsanordnung hat keine Auswirkung auf das Erbrecht der Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Enterbten.
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Folgen beim Enterben durch Erbverzicht
Anders verhält es sich beim Enterben durch den Erbverzicht.
Aufgrund eines Erbverzichts verliert der Verzichtende vollständig sein gesetzliches Erbrecht. Davon umfasst sind auch Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Verzichtenden wird so behandelt, als habe er zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht gelebt. Das führt dazu, dass die Erbquoten der Erben sowie die Pflichtteilsquoten von Pflichtteilsberechtigten sich erhöhen.
Aufgrund eines Erbverzichts verliert der Verzichtende vollständig sein gesetzliches Erbrecht. Davon umfasst sind auch Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Verzichtenden wird so behandelt, als habe er zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht gelebt. Das führt dazu, dass die Erbquoten der Erben sowie die Pflichtteilsquoten von Pflichtteilsberechtigten sich erhöhen.
Auβerdem erstreckt sich der Erbverzicht auf die eigenen Abkömmlinge des Verzichtenden, soweit diese Rechtsfolge nicht in dem Verzicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
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Folgen beim Enterben durch Testamentswiderruf
Soll ein bereits im Testament eingesetzter Erbe durch den Widerruf des Testaments enterbt wieder enterbt werden, muss der Erblasser zwingend eines neues Testament verfassen, in dem er den früheren Erben entweder direkt oder indirekt enterbt. Andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein, mit der Konsequenz, dass möglicherweise ausgerechnet der Enterbte gesetzlicher Erbe des Erblassers wird.
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Folgen einer Erbeinsetzung zu einem geringen Erbteil
Setzt der Erblasser einen Angehörigen als Erben auf einen geringen Erbteil ein, steht diesem u.U. ein Anspruch auf den Restpflichtteil (Pflichtteilsrestanspruch) zu. Vorausgesetzt ist, dass der hinterlassene Erbteil weniger als die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt, also weniger als der Pflichtteil wäre.
Der Pflichtteilsrestanspruch ist auf Geld gerichtet und besteht in der Differenz zwischen dem zugewendeten Erbteil und dem vollen Pflichtteil.