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Gesetzliche Erbfolge
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Nachlass wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verteilt, was dem Interesse des Erblassers oft widerspricht. Die gesetzliche Erbfolge führt in vielen Fällen zu ungewollten Ergebnissen und Erbstreitigkeiten.
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Gesetzliche Erben
Gesetzliche Erben sind Verwandte und Ehegatte des Erblassers.
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Verwandte
Die Verwandten des Erblassers werden in Erbordnungen eingeteilt:
Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder (einschließlich nichtehelicher und adoptierter Kinder). Anstelle der verstorbenen Kinder treten deren Kinder (Enkel, Urenkel etc.) ein.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Halbgeschwister).
Erben dritter Ordnung sind Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Erben vierter Ordnung sind Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Sind Erben einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, schließen sie die nachfolgenden Ordnungen aus. Kinder des Erblassers schließen also alle anderen Verwanden von der Erbfolge aus.
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Ehegatte
Der überlebende Ehegatte erbt neben den Verwandten (Ehegattenrecht). Seine Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) die Eheleute lebten und welche Verwandten der Erblasser hinterlassen hat. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung, der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft.
War der Erblasser unverheiratet, geschieden oder verwitwet, erben seine Verwandten (gemäß ihrer Erbordnungen) allein.
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Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge
Der Ehegatte ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Unverheiratete Paare und Stiefkinder sind grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
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Testament und Erbvertrag
Mit einem Testament oder Erbvertrag kann jeder die Nachlassverteilung selbst bestimmen.
Es bestehen folgende Gründe für das Schreiben eines Testaments oder Erbvertrags:
Ehepaar kinderlos: Bleibt die Ehe kinderlos, sollte das Ehepaar ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen, um zu vermeiden, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern des Erblassers oder seine Geschwister übergehen.
Missliebige Kinder: Sind Kinder in der Ehe vorhanden, schützt das Testament oder der Erbvertrag den überlebenden Ehegatten vor Ansprüchen und Mitwirkungsrechten der Kinder.
Nicht verheiratete Paare: Insbesondere Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, sollten sich in einem Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen, da sie ansonsten nichts erben.
Behinderte Kinder: Soll ein behindertes Kind erben, wird durch das Schreiben eines sog. Behindertentestaments der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe vermieden.
Geschiedene Ehegatten: Geschiedene Ehegatten, die gemeinsame minderjährige Kinder haben, sollten ein sog. Geschiedenentestament verfassen, um den Einfluss des Ex-Partners auf das ererbte Vermögen des Minderjährigen zu verhindern.
Unternehmer: Ein Unternehmer sichert mittels eines Testamens oder Erbevertrags den Fortbestand seines Unternehmens.
Vermeidung von Erbengemeinschaften: Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft. Erbengemeinschaften sind oft streitbehaftet. Insbesondere im Hinblick auf die Nachlassteilung oder Nachlassverteilung. Durch ein Testament oder Erbvertrag lässt sich die Bildung von Erbengemeinschaften vermeiden.
Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Ist die Bildung einer Erbengemeinschaft gewollt, können potentielle Streitigkeiten über die Nachlassteilung unter den Miterben mithilfe der sog. Teilungsanordnung im Testament oder Erbvetrag ausgeschlossen werden.
Zuwendung einzelner Gegenstände: Anders als bei der gesetzlichen Erbfolge können im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags auch einzelne Gegenstände aus dem Nachlassvermögen zugewendet werden, z. B. in Form eines Vermächtnisses.
Zukünftige Änderungen in der Erbenstruktur oder im Erbenverhalten: Mit einem Testament oder Erbvertrag lassen sich zukünftige Änderungen in der Erbenstruktur oder im Erbenverhalten regeln. Beispielweise kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vorverstirbt, einen Ersatzerben bestimmen oder regeln, dass sein Ehegatte enterbt wird, wenn er nach dem Todesfall erneut heiratet (Wiederverheiratungsklausel).
Vermögensausgleich unter Miterben: Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt keine lebzeitigen Vermögenszuwendungen an einzelne Erben. Die gesetzlichen Erbquoten bleiben immer gleich. Durch entsprechende Anordnung im Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser aber einen Vermögensausgleich unter den Miterben anordnen.
Nichterben als Erben einsetzen (karitative Organisationen): Gesetzliche Erben sind die Verwandten sowie der Ehegatte des Erblassers. Andere Personen wie beispielweise karitative Organisationen sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Eine Vermögensübertragung von Todes wegen zu karitativen Zwecken kann daher ausschließlich mithilfe eines Testaments oder Erbvertrags realisiert werden.
Enterbung: Der Ausschluss einer bestimmten Person von der Erbfolge (Enterbung) ist nur mit einem Testament oder Erbvertrag möglich.
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Erbfolge ohne Testament oder Erbvertrag
Die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge widersprechen oft dem Willen des Erblassers:
Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet, kann er keine Vorsorgemaßnahmen für minderjährige oder bedürftige Erben nach seinem Tod treffen. Bei mehreren Erben entstehen ohne eine Verfügung von Todes wegen oft Erbstreitigkeiten, die meist mit Vermögensverlusten verbunden sind. Der Erblasser riskiert z.B., dass die Nachlassimmobilie im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwangsversteigert wird.
Expertenrat
Schreiben Sie ein Testament, bevor der Staat bestimmt, wer was von Ihrem Nachlass erhält.
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