Erbvertrag Muster | Vorlage

Verhandelt

zu … am …

Vor dem unterzeichneten Notar …

erschienen die Beteiligten

  • 1) Frau… …, geb. am …, wohnhaft in …, … – ausgewiesen durch … –

  • 2) Herr… …, geb. am …, wohnhaft in …, … – ausgewiesen durch … –

Die Beteiligten sind zur Gewissheit des Notars voll geschäfts- und testierfähig.

Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.

Die Beteiligten baten um die Beurkundung des nachstehenden

Erbvertrages

und erklärten zu notariellem Protokoll:

Jeder von uns hebt hierdurch alle von ihr/ihm etwa früher errichteten Verfügungen von Todes wegen auf. Erbverträge oder gemeinschaftliche Verfügungen von Todes wegen hat bisher keine von uns in der Vergangenheit errichtet. Wir sind deutsche Staatsangehörige.

Im Wege eines beiderseits bindend angenommenen Erbvertrages, also einseitig nicht widerruflich, soweit in diesem Vertrag oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vereinbaren wir:

  • §1 Vertragsmäßige Verfügungen für den ersten Todesfall

    • (1) Wie setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

    • (2) Unsere gemeinschaftlichen Kinder

      • a)… und

      • b)…..(Name etc.),

    ersatzweise deren Abkömmlinge, erhalten ein Vermächtnis in Höhe jeweils …. Euro (in Worten … Euro). Das Vermächtnis wird ein Jahr nach dem Erbfall fällig.

  • §2 Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall

    Für den Tod des Längstlebenden sowie falls wir gleichzeitig oder durch dasselbe Ereignis versterben bestimmen wir:

    • (1) Schlusserben sind zu gleichen Teilen unsere gemeinschaftlichen Kinder

      • a) …., geboren am… und

      • b) ….. geboren am… (Adresse)

    • (2) Ersatzerben sind deren jeweiligen Abkömmlinge nach Stämmen, einschließlich adoptierter Kinder und nichtehelicher Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, wächst der Erbteil den anderen Schlusserben zu.

    • (3) Der Längstlebende kann bis einem Viertel des Nachlasses abweichend unter unseren Abkömmlingen, gleich welchen Grades, verteilen.

  • §3 Rücktrittsvorbehalt

    Wir behalten uns beide den jederzeit ohne Angabe von Gründen möglichen Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Vertragsteils. Der Rücktritt bedarf der notariellen Beurkundung. Uns ist bekannt, dass nach § 2298 Absatz 2 BGB der Rücktritt grundsätzlich auch etwaige einseitige Verfügungen beider Vertragsteile beseitigt. Eine hiervon abweichende Regelung wollen wir nicht treffen.

  • §4 Unwirksamkeit

    Bei Auflösung oder Nichtigkeit unserer Ehe sollen die vorstehenden Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang unwirksam sein. Dies gilt auch, wenn beim Tode eines Ehegatten ein begründeter Scheidungs- oder Aufhebungsantrag rechtshängig ist.

  • §5 Belehrungen

    Wir sind über die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes sowie über die Bindungswirkungen eines Erbvertrages und die Wirkungen von Änderungsvorbehalten und Rücktrittsrechten vom Notar eingehend belehrt worden.

    Wir wurden darauf hingewiesen, dass Zahlungen aus Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherungen oder Sparkonten) unmittelbar dem etwaigen eingesetzten Bezugsberechtigten zustehen und deshalb nicht in den Nachlass fallen.

    Weiter wurden wir darüber belehrt, dass bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Anpassung des Erbvertrages erforderlich sein kann, insbesondere bei lebzeitigen Schenkungen eine Änderung der Erbquoten erforderlich ist.

  • §6 Verwahrung

    Die amtliche Verwahrung des Erbvertrages beim zuständigen Amtsgericht wünschen wir nicht.

  • §7 Kosten und Ausfertigungen

    Wir tragen die Kosten dieser Urkunde gemeinsam und ersuchen um Erteilung einer Ausfertigung für jeden von uns. Der Notar wird ermächtigt, eine begl. Abschrift offen in seiner Urkundensammlung zu verwahren.

    Berlin, den………….

    …………… (Unterschrift)

    Berlin, den…………

    ………….. (Unterschrift)

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