Das Testament ist von Anfang an nichtig, wenn es sittenwidrig ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ist das Testament nichtig, gilt die gesetzliche Erbfolge.
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Sittenwidrigkeit
Sittenwidrig ist das Testament, wenn eine oder mehrere darin getroffenen Verfügungen gegen die guten Sitten verstoßen. Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
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Geliebtentestament bzw. Mätressentestament
Das Testament, welches von einem verheirateten Erblasser zugunsten seiner Geliebten errichtet wird (sog. Geliebtentestament bzw. Mätressentestament), ist nicht automatisch sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Geliebtentestament ausschließlich den Zweck hat, sexuelle Hingabe der Geliebten zu belohnen oder zu fördern.
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Ausnutzen einer psychischen Zwangslage
Sittenwidrig sind Testamente, bei denen der Begünstigte seinen Einfluss auf den geistig behinderten oder leicht beeinflussbaren Erblasser dazu missbraucht, sich testamentarisch zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen zu lassen. Der Begünstigte erschleicht sich sein Erbrecht oder das Vermächtnis durch Ausnutzung der physischen/ psychischen Zwangslage/ Schwäche des Erblassers.
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Wiederverheiratungsklausel
Die sog. Widerverheiratungsklausel kommt häufig in gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testamenten vor. Sie regelt die Folgen einer erneuten Heirat des länger lebenden Ehegatten. Die Wiederverheiratungsklausel ist sittenwidrig, wenn sie zu streng gefasst ist. Dies ist der Fall, wenn der überlebende Ehegatte bei Wiederheirat das gesamte Erbe verlieren soll und nicht einmal ein Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs behalten darf.
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Behindertentestament
Das sog. Behindertentestament ist nicht sittenwidrig, sofern es der Absicherung des behinderten Kindes im Erbfall dient. Mithilfe des Behindertentestaments können Eltern verhindern, dass der Sozialhifeträger nach dem Erbfall auf das ererbte Vermögen ihres behinderten Kindes zugreifen kann.
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Gesetzliche Verbote
Das Testament ist nichtig, wenn es gegen gesetzliche Verbote verstößt.
Das Heimgesetz verbietet es dem Träger eines Heims, sich von Heimbewohnern Vermögenszuwendungen versprechen oder gewähren zu lassen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter des Heims, für Organe des Heimträgers sowie Familienangehörige der Heimleiter und Mitarbeiter. Davon nicht betroffen sind Betreuer in der Familie sowie Mitarbeiter stationärer Pflegeeinrichtungen.
Das Testament ist ferner ungültig, wenn der Erblasser den Begünstigten, durch die Anordnung einer Auflage oder Bedingung, zu einer strafbaren Handlung anstiftet.
Expertenrat
Verhindern Sie die Erbschleicherei bereits im Vorfeld, durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
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