Sittenwidriges Verbotenes Testament

Geliebtentestament

Das Testament ist von Anfang an nichtig, wenn es sittenwidrig ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ist das Testament nichtig, gilt die gesetzliche Erbfolge.

  • Sittenwidrigkeit

    Sittenwidrig ist das Testament, wenn eine oder mehrere darin getroffenen Verfügungen gegen die guten Sitten verstoßen. Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

  • Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
    Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

  • Geliebtentestament bzw. Mätressentestament

    Das Testament, welches von einem verheirateten Erblasser zugunsten seiner Geliebten errichtet wird (sog. Geliebtentestament bzw. Mätressentestament), ist nicht automatisch sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Geliebtentestament ausschließlich den Zweck hat, sexuelle Hingabe der Geliebten zu belohnen oder zu fördern.

  • Ausnutzen einer psychischen Zwangslage

    Sittenwidrig sind Testamente, bei denen der Begünstigte seinen Einfluss auf den geistig behinderten oder leicht beeinflussbaren Erblasser dazu missbraucht, sich testamentarisch zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen zu lassen. Der Begünstigte erschleicht sich sein Erbrecht oder das Vermächtnis durch Ausnutzung der physischen/ psychischen Zwangslage/ Schwäche des Erblassers.

  • Wiederverheiratungsklausel

    Die sog. Widerverheiratungsklausel kommt häufig in gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testamenten vor. Sie regelt die Folgen einer erneuten Heirat des länger lebenden Ehegatten. Die Wiederverheiratungsklausel ist sittenwidrig, wenn sie zu streng gefasst ist. Dies ist der Fall, wenn der überlebende Ehegatte bei Wiederheirat das gesamte Erbe verlieren soll und nicht einmal ein Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs behalten darf.

  • Behindertentestament

    Das sog. Behindertentestament ist nicht sittenwidrig, sofern es der Absicherung des behinderten Kindes im Erbfall dient. Mithilfe des Behindertentestaments können Eltern verhindern, dass der Sozialhifeträger nach dem Erbfall auf das ererbte Vermögen ihres behinderten Kindes zugreifen kann.

  • Gesetzliche Verbote

    Das Testament ist nichtig, wenn es gegen gesetzliche Verbote verstößt.

    Das Heimgesetz verbietet es dem Träger eines Heims, sich von Heimbewohnern Vermögenszuwendungen versprechen oder gewähren zu lassen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter des Heims, für Organe des Heimträgers sowie Familienangehörige der Heimleiter und Mitarbeiter. Davon nicht betroffen sind Betreuer in der Familie sowie Mitarbeiter stationärer Pflegeeinrichtungen.

    Das Testament ist ferner ungültig, wenn der Erblasser den Begünstigten, durch die Anordnung einer Auflage oder Bedingung, zu einer strafbaren Handlung anstiftet.

    Expertenrat

    Verhindern Sie die Erbschleicherei bereits im Vorfeld, durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

Wir beraten Sie gerne persönlich
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht und unsere Leistungen, wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte vertrauensvoll an die Kanzlei Voegele in Berlin:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11
Fax: +49 (0)30 38 37 79 28
E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de

Kontaktformular für Ihre Anfrage

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.






    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.

    Bekannt aus folgenden Medien:
    Tagesspiegel
    Berliner Zeitung
    Spiegel Online
    Unsere Mitgliedschaften:
    Anwaltverein
    RAK Berlin
    LEXIS Rechtsanwälte