Vermächtnis (Legat) & Auflagen

Diese Website enthält Informationen darüber, was ist ein Vermächtnis (Legat), wie wird ein Testament mit Vermächtnissen (Legate) errichtet, wie ist das Verhältnis zwischen Vermächtnis (Legat) und Pflichtteil, wie kann man ein Vermächtnis (Legat) ausschlagen. Darüber hinaus werden Sie umfassend informiert über Vermächtnisarten, u.a. Vorausvermächtnis, Geldvermächtnis, Nießbrauchsvermächtnis, Grundstücksvermächtnis, Verjährung und Kürzung des Vermächtnisanspruchs, Widerruf und Anfechtung von Vermächtnissen (Legate) sowie über testamentarische Auflagen, wie Beerdigung, Grabpflege, Tierpflege.

  • Vermächtnis Erbrecht

    Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen an eine oder mehrere Personen (Vermächtnisnehmer). Als Verfügungen von Todes wegen gelten Testament und Erbvertrag.

    Angeordnet wird das Vermächtnis entweder im Testament bzw. Erbvertrag oder isoliert selbständig.

    Der Vermächtnisnehmer wird, anders als bei der Erbeinsetzung, nicht Erbe. Er erhält nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Verpflichteten (Vermächtnisanspruch). Eine Ausnahme bildet das Vorausvermächtnis. Hierbei wird das Vermächtnis dem Erben zugewendet.

  • Vermächtnisnehmer

    Zum Vermächtnisnehmer bestimmt werden darf jede natürliche oder juristische Person.

    Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, das Vermächtnis auszuschlagen. Ist der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter, darf er zwischen Vermächtnis und Pflichtteil wählen.

  • Verpflichteter

    Mit einem Vermächtnis verpflichtet sind grundsätzlich die Erben. Der Erblasser (Vermächtnisgeber) darf aber auch einen anderen Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschweren (sog. Untervermächtnis).

  • Vermächtnis Gültigkeit

    Ist das Vermächtnis Teil eines Testaments oder Erbvertrags muss es ordnungsgemäß errichtet werden. Wird das Vermächtnis isoliert angeordnet, muss er den Formvorschriften eines handschriftlichen Testaments genügen. Das Vermächtnis wird ungültig, wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall stirbt oder sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet.

  • Vermächtnis Inhalt

    Das Vermächtnis beinhaltet die Zuwendung von Sachen, Geld, Forderungen, Wohnrechten, Nießbrauchsrechten oder Handlungen (Tun oder Unterlassen). Es darf bedingt und befristet werden.

    Je nachdem welchen Inhalt die Vermögenszuwendung hat, kommen folgende Vermächtnisarten in Betracht:

    Vorausvermächtnis, Vorvermächtnis, Nachvermächtnis, Verschaffungsvermächtnis, Bestimmungsvermächtnis, Wahlvermächtnis, Zweckvermächtnis, Grundstücksvermächtnis usw.

  • Vermächtnis Auslegung

    Das Vermächtnis ist im Testament oder Erbvertrag isoliert selbstständig ausdrücklich anzuordnen. Es muss begrifflich von der Erbeinsetzung getrennt werden. Im Zweifel wird der Wille des Vermächtnisgebers ausgelegt.

  • Vermächtnisanspruch

    Das Vermächtnis fällt grundsätzlich mit dem Erbfall an. Es wird aber nicht von selbst erfüllt. Vielmehr muss der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis einfordern, d.h. den Vermächtnisanspruch gegenüber dem Verpflichteten geltend machen.

    Der Vermächtnisanspruch darf abgetreten werden.

  • Vermächtnis Kürzung

    Der mit dem Vermächtnis Verpflichtete ist zur Kürzung des Vermächtnisanspruchs befugt, sofern er Pflichtteilsansprüche erfüllen muss.

  • Vermächtnis Kosten Steuern Erbschaftssteuer

    Die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses hat der mit dem Vermächtnis Verpflichtete zu tragen. Davon nicht umfasst ist die auf das Vermächtnis zu zahlende Steuer (Erbschaftssteuer). Diese schuldet der Vermächtnisnehmer selbst.

  • Vermächtnis Widerruf Anfechtung Frist

    Will der Vermächtnisgeber das Vermächtnis aufheben, muss er es widerrufen bzw. anfechten.

    Das Recht zur Anfechtung steht auch den Erben sowie den Pflichtteilsberechtigten zu. Sie dürfen die Anfechtung des Vermächtnisses unter Einhaltung der 1-Jahres-Frist gegenüber dem Vermächtnisnehmer erklären.

  • Auflage

    Die Auflage verpflichtet Erben und/ oder Vermächtnisnehmer zu bestimmten Leistungen. Die Anordnung der Auflage erfolgt im Vermächtnis oder Testament oder Erbvertrag. Im Gegensatz zum Vermächtnis räumt die Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung ein.

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