Vermächtnisanspruch

Erbschaftssteuer     Fälligkeit     Verjähring     Kosten     Kürzung
  • Vermächtnis Erbschaftssteuer

    Der Vermächtnisnehmer muss für das Vermächtnis Steuer zahlen in Form der Erbschaftssteuer. Die beim Vermächtnis anfallende Erbschaftssteuer ist grundsätzlich vom Vermächtnisnehmer zu entrichten, es sei denn der Erblasser hat die Steuerschuld dem Verpflichteten auferlegt.

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  • Vermächtnisanspruch

    Der im Wege des Vermächtnisses zugewendete Vermögensvorteil geht nach dem Erbfall nicht unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Verpflichteten. Er muss das Vermächtnis einfordern.

    Der Vermächtnisanspruch ist abtretbar, pfändbar und vererblich.

    Ist der Vermächtnisgegenstand vor dem Erbfall beschädigt und im Wert gemindert worden, erstreckt sich der Vermächtnisanspruch auch auf etwaige Ersatzansprüche des Erblassers.

  • Vermächtnisanspruch Fälligkeit

    Das Vermächtnis fällt grundsätzlich mit dem Erbfall an. Der Erblasser kann allerdings anordnen, dass der Vermächtnisanspruch erst mit dem Eintritt einer bestimmten Bedingung oder Ende der Befristung anfällt.

    Expertenrat

    Ordnen Sie zu Absicherung Ihres Vermächtnisses die Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Vermächtnisanspruch erfüllt wird.

  • Vermächtnis Verjährung

    Der Vermächtnisanspruch verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vermächtnisanspruch entstanden ist, und der Vermächtnisnehmer hiervon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die entsprechende Mitteilung an den Vermächtnisnehmer erfolgt durch das Nachlassgericht.

    Hat der Vermächtnisnehmer keine Kenntnis von dem zu seinen Gunsten angeordneten Vermächtnis, verjährt sein Vermächtnisanspruch erst in dreißig Jahren vom Erbfall an.

    Soweit dem Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis das Eigentum an einem Grundstück oder ein Anspruch auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück verschafft wird, verjährt der Anspruch in zehn Jahren.

    Ist es für den Erblasser absehbar, dass es bei der Realisierung des Vermächtnisses zu Verzögerungen kommen wird, darf er die Verlängerung der Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahren anordnen.

  • Vermächtniserfüllung Kosten

    Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der verpflichtete Erbe (z.B. Kosten der Übertragung des Grundstücks). Der Erblasser darf diese Kosten aber auch dem Vermächtnisnehmer auferlegen.

    Der Verpflichtete haftet dem Vermächtnisnehmer gegenüber für die seit dem Anfall des Vermächtnisses bis zur Vermächtniserfüllung gezogenen Früchte aus der Nutzung des Vermächtnisgegenstands und hat das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben.

    Als Früchte gelten u.a. Gewinne, die aus einem Wirtschaftsunternehmen erzielt werden:

    Erträge, die aus einem Grundstück gezogen werden, Darlehenszinsen aus einem Bankkonto oder auch Dividenden, die auf Aktien entfallen und vom Erben in der Schwebezeit vereinnahmt werden.

    Nicht ersatzpflichtig ist der Verpflichtete für bloße Gebrauchsvorteile, die er durch den Besitz des Vermächtnisgegenstandes erhält.

    Der Vermächtnisnehmer seinerseits muss die notwendigen Aufwendungen gegenüber dem Verpflichteten ersetzen.

  • Vermächtnisanspruch Kürzung

    Der verpflichtete Erbe darf das Vermächtnis wegen der zu erfüllenden Pflichtteilsansprüche kürzen. Der Vermächtnisnehmer muss sich insoweit anteilig an der Pflichtteilslast des Erben beteiligen. Der Erblasser kann aber den Vermächtnisnehmer von der Pflichtteilslast freistellen.

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