Vermächtnis oder Pflichtteil

Vermächtnis     Annahme     Ausschlagung

Ist der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter, hat er ein Wahlrecht zwischen dem Vermächtnis und dem Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatte sowie Eltern des Erblassers.

Sein Wahlrecht übt der Vermächtnisnehmer aus durch Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses.

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  • Vermächtnis Annahme

    Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis frühestens nach Eintritt des Erbfalls annehmen. Die Annahme ist vom Vermächtnisnehmer gegenüber dem Verpflichteten formlos zu erklären. Die Annahmeerklärung beinhaltet die Aufforderung zur Vermächtniserfüllung.

    Expertenrat

    Senden Sie dem Verpflichteten die Annahmeerklärung zu, per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang dieser Erklärung notfalls nachweisen zu können.

    Die Annahmeerklärung ist bedingungsfeindlich. Der Vermächtnisnehmer darf den vermachten Gegenstand nicht unter der Bedingung entgegennehmen, dass dieser frei von jeglichen Beschränkungen und Belastungen ist.

    Nimmt der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis an, steht ihm der Pflichtteil grundsätzlich nicht zu. Ist das Vermächtnis jedoch geringer als der Pflichtteil selbst, kann der Vermächtnisnehmer den Restpflichtteil verlangen. Übersteigt das Vermächtnis dagegen den Pflichtteil, so entfällt er gänzlich.

  • Vermächtnis Ausschlagung

    Will der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen, kann er im Gegenzug den vollen Pflichtteil verlangen.

    Die Ausschlagungserklärung bedarf keiner besonderen Form. Anders als bei der Erbschaftsausschlagung, muss die Ausschlagungserklärung nicht gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen, sonder ist an den Erben zu richten.

    Darüber hinaus ist die Ausschlagung des Vermächtnisses nicht fristgebunden. Die sechs Wochen Frist der Erbschaftsausschlagung gilt nicht für das Vermächtnis.

    Der verpflichtete Erbe darf jedoch dem Vermächtnisnehmer eine angemessene Frist zur Entscheidung im Hinblick auf die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses setzen. Dann gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn der Vermächtnisnehmer es nicht innerhalb der gesetzten Frist annimmt. Der Verpflichtete hat dadurch die Möglichkeit, klare Verhältnisse zu schaffen.

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