Diese Website enthält Informationen zum Thema Enterben durch Testament, Vermächtnis, Auflage, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsklausel, Erbverzicht, Schenkung, Scheidung, Anfechtung des Testaments z.B. wegen Erbunwürdigkeit. Auβerdem werden Sie informiert über den Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch als Folge des Enterbens, insbesondere darüber, wer ist pflichtteilsberechtigt, wie hoch der Pflichtteil ist, wie man den Pflichtteil berechnen kann und über die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs sowie über die Möglichkeit, den Pflichtteil zu entziehen u.a. durch Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsanrechnung, Pflichtteilsbeschränkung.
-
Enterben
Dem Erblasser steht es frei, jeden gesetzlichen Erben zu enterben. Hierfür stehen ihm folgende Maβnahmen zur Verfügung:
Direkte Enterbung durch Aufnahme der Enterbungsanordnung, der Wiederverheiratungsklausel, der Pflichtteilsklausel im Testament bzw. Erbvertrag sowie durch Vereinbarung des Erbverzichts.
Indirekte Enterbung durch Erbeinsetzung Dritter im Testament bzw. Erbvertrag, Widerruf des Testaments, Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen, lebzeitige Schenkung, Familiengesellschaft, Stiftung, Scheidung.
Nachträgliche Enterbung durch Anfechtung des Testaments bzw. Erbvertrags, insbesondere wegen Erbunwürdigkeit.
-
Folgen des Enterbens
Das Enterben ist meist mit erbrechtlichen Folgen verbunden. So räumt das Gesetzt bestimmten Angehörigen (Pflichtteilsberechtigten) im Falle der Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form des Pflichtteilsanspruchs ein.
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Den Pflichtteil verlangen dürfen sie in der Regel nur, sofern sie enterbt wurden. Diesbezüglich bestehen Ausnahmen.
Hat der Erblasser sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen zum Zwecke der Enterbung gemindert, kann der Pflichtteilsberechtigte auβerdem noch einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils (Pflichtteilsergänzungsanspruch) geltend machen.
-
Pflichtteilsanspruch
Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben (Pflichtteilsanspruch), welcher frei übertragbar und vererblich ist.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bei Ehegatten ist der Pflichtteil vom Güterstand abhängig, in dem die Ehegatten gelebt haben (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft).
Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs werden Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu Grunde gelegt, abzüglich sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten. Der bzw. die Erben sind gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses, einschlieβlich sämtlicher Verbindlichkeiten und Schenkungen, durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen.
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich aber unter bestimmten Voraussetzungen dasjenige anrechnen lassen, was ihm unter Lebenden vom Erblasser zugewandt wurde.
-
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilergänzungsanspruch ist ebenfalls auf Geld gerichtet, frei übertragbar und vererblich. Er besteht selbständig neben dem Pflichtteilsanspruch. Ergänzungspflichtig sind in der Regel nur diejenigen Zuwendungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden.
-
Entzug des Pflichtteils
Der Erblasser hat die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht vollständig zu entziehen (und dadurch Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche auszuschlieβen). Zu diesem Zweck kann er entweder mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren oder die Pflichtteilsentziehung in seinem Testament anordnen.
Darüber hinaus ist ein (zumindest) teilweiser Pflichtteilsentzug durch Pflichtteilsanrechnung, Pflichtteilsbeschränkung und durch lebzeitige Schenkungen realisierbar.
Das Entziehungsrecht des Erblassers erlischt grundsätzlich, sofern er dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat.
Nach dem Erbfall kann dem Pflichtteilsberechtigten das Pflichtteilsrecht dadurch entzogen werden, dass Hinterbliebene seinen Pflichtteilsanspruch wegen Pflichtteilsunwürdigkeit anfechten.