Enterben durch Enterbungsanordnung (Testament)

Im Todesfall erben die gesetzliche Erben des Erblassers.

Zu den gesetzlichen Erben zählt neben den Verwanden des Erblassers (Kinder, Eltern, Groβeltern etc.) auch sein Ehegatte. Die Verwandten erben entsprechen ihrer Erbordnung. Die Erben einer vorherigen Ordnung schlieβen die nachfolgenden Ordnungen aus.

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  • Enterbungsanordnung

    Will der Erblasser die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschlieβen, kann er sie direkt durch eine Enterbungsanordnung im Testament (sog. negatives Testament) bzw. Erbvertrag enterben. Der Erblasser bestimmt ausdrücklich, dass eine bestimmte Person, z.B. sein Sohn, von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Er muss keine Angaben über die Gründe der Enterbung machen.

  • Bedingte Erbeinsetzung

    Eine weitere Möglichkeit einen gesetzlichen Erben direkt zu enterben, ist die bedingte Erbeinsetzung.

    Der Erblasser setzt zunächst einen Erben im Testament bzw. Erbvertrag ein, bestimmt allerdings gleichzeitig, dass dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen Erbe wird (aufschiebende Bedingung) bzw. unter bestimmten Voraussetzungen Erbe bleibt (auflösende Bedingung). Tritt die Bedingung ein, wird der vorläufige Erbe enterbt.

    Beispiele:

    Aufschiebende Bedingung im Testament: „Mein Sohn, ….., geb. ….., wohnhaft in ….., erbt, wenn er die Ausbildung als ….. erfolgreich abgeschlossen hat.“

    Auflösende Bedingung im Testament: „Alleinerbin ist meine Ehefrau, ….. Bei Wiederverheiratung geht ihr Erbteil zu gleichen Teilen auf unsere Kinder, ….., geb. …… und ……., geb. ……., beide wohnhaft in ……. über.“ Hierbei handelt es sich um die sog. Wiederverheiratungsklausel.

    Expertenrat

    Vorsicht! Das Enterben von pflichtteilsberechtigten Personen stellt gleichzeitig eine finanzielle Belastung für die Erben dar.

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