Das Einzeltestament ist die Grundform des Testaments. Es wird handschriftlich oder notariell (öffentlich) verfasst. Folgende Anordnungen sind im Einzeltestament möglich:
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Erbeinsetzung
Die Erbeinsetzung ist die testamentarische Bestimmung wer im Todesfall erben soll. Jeder Mensch kann Erbe sein, selbst der Ungeborene, sofern er bereits gezeugt wurde. Daneben dürfen aber auch juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften) sowie Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) zu Erben eingesetzt werden. Nicht erbfähig sind Tiere.
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Enterbung
Die Enterbung, also der Ausschluss von der Erbfolge erfolgt auf zwei Arten:
Der Erblasser setzt im Rahmen seines Testaments einzelne Personen zu Erben ein und enterbt bzw. schließt damit automatisch (konkludent) alle anderen Verwandten aus.
OOder der Erblasser ordnet die Enterbung explizit im Testament an. Handelt es sich bei der enterbten Person um einen Pflichtteilsberechtigten, stehen ihr Pflichtteilsansprüche gegen die Erben zu.
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Ersatzerben
Hat der Erblasser im Rahmen der Erbeinsetzung nur eine Person bedacht und verstirbt diese vor dem Erblasser oder schlägt die Erbschaft aus, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge, kann im estament ein Ersatzerbe bestimmt werden, der an die Stelle des Erstbedachten tritt.
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Vorerbe (Vorerbschaft) und Nacherbe (Nacherbschaft)
Der Erblasser kann die Erbeinsetzung durch testamentarische Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft zeitlich befristen. Beim Tod des Erblassers fällt die Erbschaft zunächst beim Vorerben an. Dieser nutzt das Erbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls. Danach geht das zuvor ererbte Vermögen auf den Nacherben über.
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Vermächtnis (Legat)
IIm Wege des Vermächtnisses wendet der Erblasser einer Person einzelne Gegenstände (Geld, Pkw, Immobilie) aus seinem Vermögen zu, ohne diese Person als Erben einzusetzen. Erfüllt wird das Vermächtnis durch die Erben nach dem Todesfall.
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Auflage
Mit Auflagen verpflichtet der Erblasser Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung (z.B. Grabpflege).
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Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung ordnet der Erblasser im Rahmen eines Testaments an, zur Absicherung einer ordnungs- und wunschgemäßen Nachlassverwaltung und Nachlassverteilung. Es können ein oder mehrere Testamentsvollstrecker (Nachlassverwalter) eingesetzt werden.
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Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, sollte er zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten bestimmen, auf welche Weise die Auseinandersetzung des Nachlasses unter ihnen stattfinden soll (Teilungsanordnung).
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Verbot Erbengemeinschaft Auseinandersetzung
Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen, um z.B. den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen zu verhindern.
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Vormundschaft
Eltern eines minderjährigen Kindes dürfen testamentarisch einen Vormund bestimmen. Dieser regelt nach deren Ableben die rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Kindes.
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Pflichtteilsentziehung
Hat ein Pflichtteilsberechtigter ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser verübt, darf der Erblasser ihm durch Testament den Pflichtteil entziehen.
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Rechtswahl Testament
Ab dem 17. 08.2015 darf der Erblasser bei einem internationalen Erbfall eine Rechtswahl bezüglich des anwendbaren Erbrechts im Rahmen eines Testaments treffen.
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Auslegung
Hat der Erblasser sein Testament unklar bzw. mehrdeutig formuliert oder enthält das Testament Regelungslücken, muss es durch das Nachlassgericht ausgelegt werden.
Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche bzw. mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Es ist stets zu fragen, was der Erblasser gewollt hat. Hierbei werden neben dem Wortlaut auch allgemeine Lebensumstände herangezogen, die diesbezüglich Hinweise zum Erblasserwillen liefern können, wie z. B. Tagebuch des Erblassers, Aussagen von Freunden und Verwandten.
Kommt man bei der Ermittlung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens nicht weiter, muss man sich den gesetzlichen Auslegungsregeln bedienen.
Beispiel: Hat der Erblasser seine Kinder als Erben testamentarisch eingesetzt, so erben im Zweifel auch deren Abkömmlinge, wenn eines der Kinder vorverstorben ist.
Expertenrat
Das Einzeltestament ist geeignet für Alleinstehende mit oder ohne Kinder, Geschiedene, Verwitwete und für solche Personen, die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben.
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