Widerruf Gemeinschaftliches (Berliner) Testament

Ehegattentestament

Das gemeinschaftliche (Berliner) Testament bzw. Ehegattentestament kann einseitige und wechselseitige Verfügungen enthalten. Beim Widerruf des Ehegattentestaments muss zwischen den beiden Verfügungsarten unterschieden werden:

  • Widerruf einseitige Verfügung

    Einseitige Verfügungen sind wie die Verfügungen des Einzeltestaments frei widerrufbar. Es bedarf keiner Zustimmung des Ehegatten.

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    Bezeichnen Sie im Ehegattentestament ausdrücklich, welche Verfügungen wechselseitig sind.

    Der erfolgreiche Widerruf einer wechselseitigen Verfügung hat zu Folge, dass die damit in Verbindung stehende (wechselseitige) Verfügung des anderen Erblassers ebenfalls unwirksam wird.

  • Widerruf zu Lebzeiten

    Gemeinschaftlicher Widerruf: Zu Lebzeiten beider Ehegatten dürfen wechselseitige Verfügungen von beiden Ehegatten gemeinschaftlich widerrufen werden. Es gibt folgende Widerrufsmöglichkeiten:

    • Errichtung eines gemeinschaftlichen Widerrufstestaments
    • Errichtung eines widersprechenden neuen Ehegattentestaments (oder Erbvertrags)
    • Vernichtung der gemeinschaftlichen Testamentsurkunde
    • gemeinschaftliche Rücknahme des notariellen Ehegattentestaments aus amtlicher Verwahrung

    Einseitiger Widerruf: Sind sich die Ehegatten nicht einig, kann jeder von Ihnen auch einseitig die wechselseitig getroffenen Verfügungen im gemeinschaftlichen (Berliner) Testament bzw. Ehegattentestament ganz oder teilweise und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dafür muss der Widerruf vor einem Notar erklärt und die Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zugestellt werden.

    Der einseitige Widerruf einer wechselseitigen Verfügung hat zur Folge, dass die damit in Verbindung stehende (wechselseitige) Verfügung des anderen Erblassers automatisch unwirksam wird.

    Expertenrat

    Lassen Sie Ihre Widerrufserklärung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen.

    Scheidung: Das Ehegattentestament wird darüber hinaus auch durch rechtskräftige Scheidung aufgehoben. Gleiches gilt, wenn zur Zeit des Todes eines der Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

  • Widerruf nach dem Erbfall

    Nach dem Tod eines der Ehegatten ist der einseitige Widerruf nur hinsichtlich der eigenen einseitigen Verfügungen möglich.

    Wechselseitige Verfügungen dürfen nicht mehr widerrufen werden. Es sei denn, die Ehegatten haben sich diese Möglichkeit in Form eines Abänderungsvorbehalts testamentarisch eingeräumt. Bei der Gestaltung des Abänderungsvorbehalts (auch Freistellungsklausel genannt) sind die Ehegatten hinsichtlich der Art und Umfang völlig frei. Andernfalls kann sich der Ehegatte nach dem Erbfall nur noch durch Anfechtung oder Ausschlagung der Erbschaft von der Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen lösen.

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