Bei der Aufhebung des Erbvertrags muss zwischen vertragsmäßigen, gegenseitig bindenden und einseitigen Verfügungen differenziert werden.
Ausschließlich einseitige Verfügungen sind jederzeit frei widerruflich, durch ein Testament.
Die Bindungswirkung der vertragsmäßigen, gegenseitigen Verfügungen darf dagegen nicht ohne Weiteres beseitigt werden. Dafür sind besondere Voraussetzungen erforderlich:
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Erbvertrag ändern
Die Vertragsparteien können einen Änderungsvorbehalt im Erbvertrag vereinbaren. Dadurch gewähren sie sich gegenseitig die Möglichkeit, vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügungen einseitig zu ändern. Voraussetzungen und Reichweite des Änderungsvorbehalts müssen im Erbvertrag klar formuliert sein.
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Achtung! Der Erbvertrag muss zumindest eine vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügung enthalten, die nicht vom Änderungsvorbehalt erfasst ist. Sonst ist die Änderungsvorbehaltsklausel ungültig.
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Einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags
Die Bindung der vertragsmäßigen, gegenseitigen Verfügung darf von den Vertragsparteien einvernehmlich aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Darüber hinaus ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien vor dem Notar erforderlich.
Handelt es sich bei den Vertragspartnern um Ehegatten, so können diese ihren Erbvertrag auch durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments aufheben.
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Rücktritt vom Erbvertrag
Der Rücktritt vom Erbvertrag ist möglich, wenn die Vertragsparteien einen Rücktrittsvorbehalt vereinbart haben oder die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts vorliegen. Letzteres gilt bei Verfehlungen des im Erbvertrag Bedachten oder bei Aufhebung der Gegenverpflichtung. Der Rücktritt erfolgt zu Lebzeiten beider Vertragspartner im Wege einer notariell beurkundeten Rücktrittserklärung. Nach dem Tod eines Vertragspartners ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.
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Anfechtung des Erbvertrags
Vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügungen können angefochten werden. Eine wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit. Der gesamte Erbvertrag ist nichtig, wenn beide Vertragspartner vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügungen trafen, von denen einzelne erfolgreich angefochten werden.
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Anfechtungsberechtigter
Der Erblasser hat das Recht, seine vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügung selbst anzufechten (sog. Selbstanfechtungsrecht).
Anfechtungsberechtigt sind auch diejenigen Personen, denen der Wegfall des Erbvertrages bzw. einzelner Verfügungen unmittelbar zugute kommt. Ihr Anfechtungsrecht entsteht aber erst nach Eintritt des Erbfalles.
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Anfechtungsgründe
Für die Anfechtung des Erbvertrags muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Zulässig sind die gleichen Gründe wie beim Einzeltestament:
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Anfechtung Form
Die Anfechtung muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Nach dessen Tod erfolgt die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund. Diese Fristbestimmung gilt sowohl für die Anfechtung durch den Erblasser, als auch durch Dritte.
Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten trotz Vorliegens eines bestimmten Anfechtungsgrundes an dem Erbvertrag festgehalten, ist eine spätere Anfechtung durch Dritte ausgeschlossen.
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Erbvertrag bei Scheidung
Grundsätzlich führt die Scheidung einer Ehe genauso wie beim gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament zur Ungültigkeit der vertragsmäßigen, gegenseitig bindenden Verfügungen im Erbvertrag.