Erbvertrag Ändern Rücktritt Anfechtung Scheidung

Arglistige Täuschung

Bei der Aufhebung des Erbvertrags muss zwischen vertragsmäßigen, gegenseitig bindenden und einseitigen Verfügungen differenziert werden.

Ausschließlich einseitige Verfügungen sind jederzeit frei widerruflich, durch ein Testament.

Die Bindungswirkung der vertragsmäßigen, gegenseitigen Verfügungen darf dagegen nicht ohne Weiteres beseitigt werden. Dafür sind besondere Voraussetzungen erforderlich:

  • Erbvertrag ändern

    Die Vertragsparteien können einen Änderungsvorbehalt im Erbvertrag vereinbaren. Dadurch gewähren sie sich gegenseitig die Möglichkeit, vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügungen einseitig zu ändern. Voraussetzungen und Reichweite des Änderungsvorbehalts müssen im Erbvertrag klar formuliert sein.

    Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
    Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

    Expertenrat

    Achtung! Der Erbvertrag muss zumindest eine vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügung enthalten, die nicht vom Änderungsvorbehalt erfasst ist. Sonst ist die Änderungsvorbehaltsklausel ungültig.

  • Einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags

    Die Bindung der vertragsmäßigen, gegenseitigen Verfügung darf von den Vertragsparteien einvernehmlich aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Darüber hinaus ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien vor dem Notar erforderlich.

    Handelt es sich bei den Vertragspartnern um Ehegatten, so können diese ihren Erbvertrag auch durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments aufheben.

  • Rücktritt vom Erbvertrag

    Der Rücktritt vom Erbvertrag ist möglich, wenn die Vertragsparteien einen Rücktrittsvorbehalt vereinbart haben oder die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts vorliegen. Letzteres gilt bei Verfehlungen des im Erbvertrag Bedachten oder bei Aufhebung der Gegenverpflichtung. Der Rücktritt erfolgt zu Lebzeiten beider Vertragspartner im Wege einer notariell beurkundeten Rücktrittserklärung. Nach dem Tod eines Vertragspartners ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.

  • Anfechtung des Erbvertrags

    Vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügungen können angefochten werden. Eine wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit. Der gesamte Erbvertrag ist nichtig, wenn beide Vertragspartner vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügungen trafen, von denen einzelne erfolgreich angefochten werden.

  • Anfechtungsberechtigter

    Der Erblasser hat das Recht, seine vertragsmäßige, gegenseitig bindende Verfügung selbst anzufechten (sog. Selbstanfechtungsrecht).

    Anfechtungsberechtigt sind auch diejenigen Personen, denen der Wegfall des Erbvertrages bzw. einzelner Verfügungen unmittelbar zugute kommt. Ihr Anfechtungsrecht entsteht aber erst nach Eintritt des Erbfalles.

  • Anfechtungsgründe

    Für die Anfechtung des Erbvertrags muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Zulässig sind die gleichen Gründe wie beim Einzeltestament:

  • Anfechtung Form

    Die Anfechtung muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Nach dessen Tod erfolgt die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

  • Anfechtungsfrist

    Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund. Diese Fristbestimmung gilt sowohl für die Anfechtung durch den Erblasser, als auch durch Dritte.

    Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten trotz Vorliegens eines bestimmten Anfechtungsgrundes an dem Erbvertrag festgehalten, ist eine spätere Anfechtung durch Dritte ausgeschlossen.

  • Erbvertrag bei Scheidung

    Grundsätzlich führt die Scheidung einer Ehe genauso wie beim gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament zur Ungültigkeit der vertragsmäßigen, gegenseitig bindenden Verfügungen im Erbvertrag.

Wir beraten Sie gerne persönlich
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht und unsere Leistungen, wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte vertrauensvoll an die Kanzlei Voegele in Berlin:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11
Fax: +49 (0)30 38 37 79 28
E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de

Kontaktformular für Ihre Anfrage

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.






    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.

    Bekannt aus folgenden Medien:
    Tagesspiegel
    Berliner Zeitung
    Spiegel Online
    Unsere Mitgliedschaften:
    Anwaltverein
    RAK Berlin
    LEXIS Rechtsanwälte