Testierfähigkeit des Erblassers ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments.
Testierfähig ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Testierfähigkeit wird grundsätzlich vermutet. Ihr Vorliegen wird nur bei konkreten Zweifeln durch das Nachlassgericht von Amts wegen geprüft. Die Prüfung findet im Rahmen des Erbscheins statt.
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Minderjährige
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind ebenfalls testierfähig. Allerdings dürfen sie nur notarielle (öffentliche) Testamente aufsetzen. Das notarielle Testament wird entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar errichtet. In beiden Fällen muss der Notar den Minderjährigen zu seinem eigenen Schutz vor überstürzten Aktionen belehren. Der Minderjährige benötigt für die Errichtung seines Testaments keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund).
Personen unter 16 Jahren sind nicht testierfähig. Ihre Testamente sind stets nichtig. Ihr gesetzlicher Vertreter darf auch kein Testament für sie errichten.
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Geistige oder seelische Behinderung, Bewusststeinsstörung, Demenz
Die Testierfähigkeit wird durch geistige oder seelische Behinderung, Bewusstseinsstörung oder Demenz ausgeschlossen. Das betrifft diejenige Person, die die Bedeutung ihrer Willenserklärung nicht einsehen und ihren Willen nicht frei von Einflüssen Dritter bilden und äußern kann. Bei wechselnden Zuständen des Erblassers sind aber die in sog. lichten Zwischenphasen errichteten Testamente wirksam.
Allein die Tatsache, dass ein rechtlicher Betreuer für den Erblasser bestellt war, beweist aber noch nicht die Testierunfähigkeit.
Expertenrat
Haben Sie Zweifel am Testierwillen oder an der Testierfähigkeit des Erblassers, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder das Nachlassgericht.