Berliner Testament

Vollerbe (Alleinerbe)     Schlusserbe     Pflichtteil     Pflichtteilsklausel

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments.

  • Vollerbe (Alleinerbe) und Schlusserbe

    Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Vollerben bzw. Alleinerben ein. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht sein Nachlass in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über. Dieser verfügt unbeschränkt über den Nachlass.

    Darüber hinaus bestimmen die Ehegatten, dass mit dem Tod des zuletzt Versterbenden der Nachlass beider an einen Dritten (Schlusserbe) fällt. Als Schlusserbe wird in der Regel das gemeinsame Kind eingesetzt.

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  • Berliner Testament Modell

    Das Modell des Berliner Testaments ist dazu geeignet, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehegatten der Nachlass des Verstorbenen alleine zufällt und er unbeschränkt darüber verfügen darf.

  • Pflichtteilsanspruch Schlusserbe

    Beim Berliner Testament wird der Schlusserbe im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt). Als Kind des Verstorbenen gehört er aber zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, sodass ihm gegen den überlebenden Ehegatten der Pflichtteil am Nachlass zusteht. Der überlebende Ehegatte muss also den Enterbten ausbezahlen. Dieser Umstand widerspricht in der Regel dem Zweck des Berliner Testaments. Denn der überlebende Ehegatte soll für den Erbfall finanziell abgesichert werden. Pflichtteilsansprüche Dritter versetzen den überlebenden Ehegatten allerdings häufig in eine finanzielle Notlage, insbesondere wenn er zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs die Nachlassimmobilie veräußern muss.

  • Pflichtteilsklausel

    Um den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen, nehmen die Ehegatten in ihrem Berliner Testament oft die sog. PfilchtteilsbeschränkungPflichtteilsklausel auf. Die Pflichtteilsklausel hat eine Abschreckungsfunktion. Sie hindert die Kinder daran, im ersten Erbfall Pflichtteilsrechte geltend zu machen.

    Im Rahmen der Pflichtteilsklausel wird regelmäßig bestimmt, dass dasjenige Kind, welches beim Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, beim Tod des länger lebenden Elternteils auch nur den Pflichtteil erhält. Dabei handelt es sich um die Androhung der Enterbung.

  • Expertenrat

    Das Berliner Testament ist erbschaftssteuerlich ungünstig. Die persönlichen Freibeträge bleiben im ersten Erbfall unberücksichtigt. Im zweiten Erbfall droht eine Erhöhung der Erbschaftsteuerlast.

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