Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
Steuerklassen | Persönliche Freibeträge | Versorgungsfreibeträge
Steuerklassen
Die Höhe der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer wird u.a. durch die Einteilung in eine der drei Steuerklassen bestimmt. Die Steuerklassen richten sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erben bzw. Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker:
Steuerklasse I
- Ehegatte, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Kinder (nichtehelich, adoptiert), Stiefkinder
- Abkömmlinge der vorstehend genannten Kinder und Stiefkinder (Enkel, Urenkel usw.)
- Eltern (Adoptiveltern), Großeltern, Urgroßeltern (bei Erwerben von Todes wegen)
Steuerklasse II
- Eltern (Adoptiveltern), Großeltern, Urgroßeltern (bei Schenkungen unter Lebenden)
- Geschwister
- Kinder der Geschwister (Nichten, Neffen)
- Stiefeltern
- Schwiegereltern
- Schwiegerkinder
- geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
- alle übrigen Personen, die nicht zu den Steuerklassen I und II gehören, z.B. nichteheliche Lebensgefährten, Pflegekinder, Freunde, Gesellschaften, Stiftungen.
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag steht jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber (Inländer) zu und mindert die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer:
Vor der Berechnung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer wird der persönliche Freibetrag des Erben bzw. Beschenkten von seinem Erwerb (Erbschaft bzw. Schenkung) abgezogen. Nur der den Freibetrag übersteigende Wert des Erwerbs muss versteuert werden. Der Erwerb bleibt demnach bis zur Höhe des jeweiligen persönlichen Freibetrages komplett erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei.
Der persönliche Freibetrag kann alle zehn Jahre für Zuwendungen von derselben Person erneut genutzt werden. Mehrere innerhalb der letzten zehn Jahre von derselben Person erhaltene Zuwendungen werden zusammengerechnet.
Die Höhe des persönlichen Freibetrags hängt von der Steuerklasse ab. Je enger das persönliche Verhältnis zum Erblasser bzw. Schenker, desto höher ist der Freibetrag:
Für Steuerklasse I | Freibetrag |
---|---|
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 Euro |
Kinder (nichtehelich, adoptiert), Stiefkinder Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder) |
400.000 Euro |
Kinder lebender Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder) | 200.000 Euro |
Eltern und Großeltern (bei Erwerben von Todes wegen) | 100.000 Euro |
Für Steuerklasse II | Freibetrag |
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen unter Lebenden) Geschwister, Kinder der Geschwister Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
20.000 Euro |
Für Steuerklasse III | Freibetrag |
alle anderen Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung | 20.000 Euro |
Der persönliche Freibetrag des Kindes gilt pro Elternteil. Vater und Mutter können daher dem Kind jeweils 400.000 Euro erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei übertragen. Ein adoptiertes Kind kann seinen Freibetrag sogar doppelt nutzen, einmal im Verhältnis zu seinen Adoptiveltern und einmal zu seinen leiblichen Eltern.
Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Steuerklasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
Beschränkt steuerpflichtige Personen können nur einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro geltend machen.
Versorgungsfreibeträge
Neben den persönlichen Freibeträgen gewährt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten und Kindern einen Versorgungsfreibetrag.
Der Versorgungsfreibetrag ist um den Kapitalwert (Barwert) erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge für Hinterbliebene zu kürzen, wie z.B. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung.
Die Höhe des Versorgungsfreibetrags beträgt für
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: 256.000 Euro,
- Kind bis zu 5 Jahren: 52.000 Euro,
- Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren: 41.000 Euro,
- Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren: 30.700 Euro,
- Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren: 20.500 Euro,
- Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren: 10.300 Euro.
Expertenrat
Wollen Sie die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer vermeiden, dann verschenken Sie Ihre Vermögensgegenstände bereits zu Lebzeiten alle 10 Jahre an Ihren Ehepartner und Kinder in Höhe der jeweiligen Freibeträge.