Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
Bewertung Nachlass bzw. Schenkungsgegenstand
Für die Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ist der Wert des Nachlasses bzw. des Schenkungsgegenstandes maßgebend. Hierfür gibt es verschiedene Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsverfahren, je nachdem, welche Vermögensgegenstände vererbt bzw. verschenkt werden. Für bestimmte Vermögensgruppen verweist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auf das Bewertungsgesetz (BewG).
Grundsätzlich erfolgt eine Bewertung des Nachlasses bzw. des Schenkungsgegenstands nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), also dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufspreis.
Die Bewertung führt das Finanzamt am Belegenheitsort des Objektes durch.
Bewertungsbeispiele:
Wertpapiere
Wertpapiere, die von einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt (Kurswert am Todestag des Erblassers oder am Tag der Schenkung).
Lebensversicherungen, Kapital- und Rentenversicherungen
Fällige Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen werden mit der Auszahlungssumme bzw. dem Kapitalwert der Rente erfasst. Noch nicht fällige Ansprüche werden mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert angesetzt.
Immobilien
Auch bei Immobilien richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Je nachdem, um welche Grundstücksart es sich handelt, wird das Ertragswert-, das Vergleichswert- oder das Sachwertverfahren zur Bewertung herangezogen:
Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen: Bei der Bewertung selbstgenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen findet vorrangig das Vergleichswertverfahren Anwendung. Herangezogen wird der Preis aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien. Sind keine Vergleichswerte feststellbar, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, das sich an den aktuellen Herstellungskosten des Hauses bzw. Wohnung orientiert. Das Alter des Hauses wird wertmindernd berücksichtigt.
Mietobjekte: Die Bewertung von Mietobjekten erfolgt im Wege des Ertragswertverfahrens, wonach auf die erzielte Rendite (Miteinnahmen) abgestellt wird.
Unbebaute Grundstücke: Der Wert unbebauter Grundstücke wird mithilfe des sog. Bodenrichtwerts ermittelt. Der Bodenrichtwert wird von örtlichen Gutachterausschüssen festgestellt. Existiert kein Bodenrichtwert des Gutachterausschusses, ist ein Bodenwert anhand vergleichbarer Flächen heranzuziehen.
Expertenrat
Geben Sie Ihr eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag, wenn Sie mit der Bewertung durch das Finanzamt nicht einverstanden sind.