Güterstandswechsel „Güterstandsschaukel“ Ehevertrag

Muster

Verhandelt am _________ in _________

Vor dem Notar_________ erschienen _________

Ehemann _________

Ehefrau _________

Die Erschienenen erklärten:

Wir haben am _________ vor dem Standesbeamten in _________die Ehe geschlossen. Wir sind deutsche Staatsangehörige und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Unsere Ehe ist kinderlos. Einen Ehe- und Erbvertrag haben wir bisher nicht geschlossen.

Wir schließen folgenden

Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung

  1. Aufgrund der bisherigen ununterbrochenen Zugewinngemeinschaft steht fest, dass der Ehemann einen Zugewinn in Höhe von 2.500.000 EUR erwirtschaftet hat, während sich der Zugewinn der Ehefrau auf 300.000 EUR beläuft.
  2. Der Zugewinn wurde einvernehmlich aufgrund der seit 1.9.2009 geltenden Regeln zum Zugewinnausgleich anhand der von beiden Ehepartnern aufgestellten Vermögensverzeichnisse (siehe Anlagen) und der entsprechenden übereinstimmenden Ermittlung der Vermögenswerte abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten zum gestrigen Stichtag ermittelt (siehe anliegende Berechnung).

    Die Ehepartner haben bezüglich der möglichst präzisen Ermittlung des Zugewinns einen Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen und Gutachten über den jeweiligen maßgeblichen Wert der Immobilien des Ehemanns eingeholt. Auch das Betriebsvermögen des Ehemanns wurde bewertet (siehe anliegende Gutachten).

    Die Kosten für den Rechtsanwalt und die diversen Gutachter wurden von den Ehepartnern hälftig gezahlt.

  3. Der Ehemann verpflichtet sich im Hinblick auf die Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft an seine Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinnanspruchs der Ehefrau an diese einen Betrag von noch 650.000 EUR zu zahlen. Die Ehefrau stundet dem Ehemann die Ausgleichsforderung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehepartner, längstens bis zum Tod des Ehemanns. Die Ausgleichszahlung ist mit 1,5 % p. a. ab heute zu verzinsen. Die Zinsen werden jeweils zum Ende des Kalenderjahrs fällig und sind auf erstes Anfordern zu zahlen. Der Ehemann hat zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs seiner Ehefrau am heutigen Tag unwiderruflich Ansprüche aus seiner Lebensversicherung über den Betrag von 650.000 EUR übertragen (siehe anliegende Mitteilung an die Allianz Lebensversicherung AG).

    Im Übrigen hat die Ehefrau nachweislich im Jahr _________ das Grundstück mit Wohnhaus (4 vermietete Wohnungen) in _________ zu einem damaligen Verkehrswert von 450.000 EUR lastenfrei vom Ehemann übertragen bekommen. Es war zwischen den Ehepartnern im Jahr _________ gewollt, dass die Zuwendung des Grundstücks als Teil des Zugewinns erfolgen sollte.

  4. Die Eheleute heben heute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für die weitere Ehezeit den Güterstand der Gütertrennung (§§ 1408 ff, § 1414 BGB). Der Grund für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und den Ausgleich ist, dass die Eheleute derzeit getrennt leben und ihre Angelegenheiten schon heute einvernehmlich regeln wollen. Eine Scheidung wurde noch nicht beantragt.
  5. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des etwaigen ab heute eintretenden weiteren Zugewinns bei Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht erfolgt und dass sich das gesetzliche Erbrecht und die Pflichtteilsansprüche vermindern können. Die Eheleute wurden auch darauf aufmerksam gemacht, dass jeder von ihnen berechtigt ist, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände im ehelichen Haushalt, frei zu verfügen.
  6. Die Eheleute wollen heute noch keine weiteren Vereinbarungen, auch nicht hinsichtlich eines Versorgungsausgleichs (neue Regeln aufgrund des FamFG etc. seit 1.9.2009), treffen.
  7. Die Eheleute beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterechtsregister, wobei der Notar die Eintragung nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung von einem der Ehepartner veranlassen soll.
  8. Die Eheleute tragen die Kosten der Beurkundung im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte.

Wir beraten Sie gerne persönlich
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