Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Besonderheiten

Betriebsvermögen Übertragung

Das aktuelle Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht privilegiert die Übertragung des Betriebsvermögens durch Erbfall oder Schenkung. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das begünstigte Betriebsvermögen erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei.

Die Steuerbefreiungen sind unabhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers (Erben bzw. Beschenkten) mit dem Erblasser bzw. Schenker. Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Steuerklasse I.

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Begünstigtes Betriebsvermögen

Steuerlich begünstigt ist das im Inland, innerhalb der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Betriebsvermögen (ganzer Betrieb, Betriebsteile) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25%.

Das begünstigte Betriebsvermögen darf nur in bestimmter Höhe aus Verwaltungsvermögen bestehen. Zum Verwaltungsvermögen gehören in der Regel

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital nicht mehr als 25% beträgt,
  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,
  • Kunstgegenständen, Kunstsammlungen etc., wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.

Steuerbefreiungsmodelle

Dem Erwerber eines Unternehmens stehen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer folgende Steuerbefreiungsmodelle zur Wahl:

Regelverschonung (5-Jahres-Modell)

Beim 5-Jahres-Modell wird das begünstigte Betriebsvermögen auf Antrag des Erwerbers zu 85% von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer befreit (Verschonungsabschlag).

Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Unternehmen mindestens 5 Jahre nach dem Erbfall bzw. der Schenkung durch den Erwerber unter vollständiger Bewahrung der Arbeitsplätze fortgeführt wird. Zudem müssen die Löhne 5 Jahre lang mindestens 400% der ursprünglichen Lohnsumme betragen (Mindestlohnsummengrenze). Darüber hinaus darf das Verwaltungsvermögen des Unternehmens maximal 50% betragen.

Die Lohnsummenregelung gilt ausschließlich für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten.

Verschonungsoption (7-Jahres-Modell)

Das begünstigte Betriebsvermögen kann auf Antrag auch zu 100% von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer befreit werden, wenn das Unternehmen 7 Jahre lang unter vollständiger Bewahrung der Arbeitsplätze fortgeführt wird. Außerdem muss die ursprüngliche Lohnsummen währen der 7-jährigen Behaltenfrist 700% betragen. Das Verwaltungsvermögen des Unternehmens darf hierbei maximal 10% erreichen.

Die Lohnsummenregelung gilt ausschließlich für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten.

Wegfall Erbschafsteuerbefreiung Schenkungsteuerbefreiung

Die Erbschaftsteuerbefreiung bzw. Schenkungsteuerbefreiung fällt beim Verkauf des Unternehmens, der Betriebsaufgabe oder der Veräußerung von wesentlichen Betriebsteilen weg und verursacht in der Regel eine Nachversteuerung.

Stundung Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

Der Erbe bzw. Beschenkte des begünstigten Betriebsvermögens kann die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer auf Antrag bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren stunden, wenn dies zum Erhalt des Betriebs notwendig ist und eine sofortige Zahlung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer die Existenz des betroffenen Betriebs gefährden würde.

Neuregelung Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Privilegierung des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt. Das aktuelle Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht gilt noch bis zum 30. Juni 2016. Danach muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen.

Laut dem BGH liege es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%. Die Regelungen seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Expertenrat

Wählen Sie (bis zur Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts) das 5-Jahres-Modell, sofern Sie nicht sicher sind, ob Sie die Mindestlohnsummengrenze 7 Jahre lang halten können. Denn die Wahl zwischen den beiden Steuerbefreiungsmodellen ist verbindlich.

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