Modifizierte Zugewinngemeinschaft Ehevertrag

Muster

Verhandelt

zu …….. am ……..

vor dem unterzeichnenden Notar ……..

erschienen:

Frau …….., …….. – ausgewiesen durch…….. –

und Herr …….., …….. – ausgewiesen durch …….. –

Nr. …….. der Urk. Rolle für ……..

Der Notar überzeugte sich durch die Verhandlung von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit der Erschienenen.

Die Erschienenen erklärten zunächst:

I. Präambel

Wir haben beide ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wir wollen vor dem Standesbeamten in …….. die Ehe miteinander schließen. Es ist dies für jeden von uns die 1. Ehe. Aus unserer Beziehung sind bisher keine Kinder hervorgegangen. Frau …….. erklärt, noch nicht schwanger zu sein.

Ich, Herr …….., bin angestellter Gesellschafter (50 %) einer Steuerberatungsgesellschaft mbH und zudem als selbstständiger Steuerberater tätig. Ich verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von z. Zt. ca. …….. EUR.

Ich, Frau …….., bin derzeit halbtags berufstätig und arbeite als pharmazeutisch-technische Angestellte. Ich verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von z. Zt. ca. …….. EUR.

Einen Ehe- oder Erbvertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder Testamente oder sonstige Verfügungen von Todes wegen haben wir bislang nicht errichtet. Wir wollen nach der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Wir wollen allerdings schon vor der Eheschließung die Folgen einer möglichen Scheidung regeln und auch einen Erbvertrag abschließen für den Fall des Ablebens eines von uns beiden nach der Eheschließung.

Wir sind uns einig, dass vor der Eheschließung keiner von uns an den anderen Partner Erbansprüche haben soll.

Für den Fall einer Scheidung wollen wir zur Durchführung einer einverständlichen Scheidung unserer Ehe in dieser Urkunde bezüglich unseres jeweiligen Vermögens umfassende Regelungen treffen.

Hintergrund dieser Vereinbarung ist, dass das Unternehmensvermögen zu Gunsten des Herrn …….. auf Dauer erhalten bleiben soll. Herr …….. ist zudem durch gesellschaftsvertragliche Regelungen gezwungen, den Zugewinn bezüglich seiner GmbH-Anteile auszuschließen.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass u. U. gesetzliche Rentenansprüche und Ansprüche aus dem Versorgungswerk der Steuerberater nicht ausreichen und daher zusätzlich Vorsorge für das Alter getroffen werden sollte (neben den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen zusätzliche freiwillige Versicherungen in Form von Kapitallebensversicherungen etc.). Gleiches gilt für den Fall der Erwerbsunfähigkeit (private Unfallversicherung, Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung).

Beide Parteien erklären, dass sie sich gemeinschaftlich von einem Rechtsanwalt haben beraten lassen und sich über die Vor- und Nachteile eines Ehevertrages bewusst sind, auch darüber, dass eine nachträgliche Änderung dieses Ehevertrages grundsätzlich nur einvernehmlich erfolgen kann.

Außerdem wollen wir in dieser Urkunde für die Zeit des Getrenntlebens und die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die wechselseitigen Unterhaltsansprüche sowie die Unterhaltsansprüche der Kinder regeln.

Endgültige Vereinbarungen zu dem Versorgungsausgleich wollen wir in dieser Urkunde noch nicht treffen. Dies vorausgeschickt, erklären die Erschienenen:

II. Wir schließen für unsere Ehe

folgende/n Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung

§ 1 Güterstand

Wir vereinbaren hiermit ab dem Tag der Eheschließung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB. Im Übrigen gelten folgende Regelungen (siehe unten insbesondere § 2 und III. Erbvertrag).

Wir haben ein Verzeichnis über das jeweilige beiderseitige Vermögen persönlich erstellt, und werden dies zu gegebener Zeit aktualisieren (aktueller Bestand ist der Urkunde beigefügt). Das jeweilige von den Vertragsparteien angeschaffte Vermögen verbleibt auch bei Scheidung im Alleineigentum desjenigen, der es angeschafft hat.

§ 2 Modifizierter Zugewinnausgleich bei Scheidung

Zum Ausgleich eines bis zum Tag der Scheidung entstandenen Zugewinns treffen wir folgende Vereinbarungen:

Es erfolgt kein Zugewinnausgleich bezüglich des jeweiligen Grundvermögens, des Betriebsvermögens und der Firmenbeteiligungen (bzw. des entsprechenden Wertzuwachses während der Ehe) der beiden Vertragsparteien, das zu Beginn der Ehe vorhanden war oder während der Ehe dazu erworben wurde durch Schenkung oder Erbe. Gleiches gilt für entsprechende Surrogate dieser vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände. Die Ehepartner sind einander verpflichtet, die jeweiligen Ersatzgegenstände aufzuzeichnen.

Verbindlichkeiten auf all diese vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstände bleiben für den Zugewinnausgleich ebenfalls unberücksichtigt.

Erträge aus den vom Zugewinn ausgenommenen Vermögensgegenständen dürfen die jeweiligen Eigentümer verwenden, ohne dass hierfür für den anderen Ausgleichsansprüche entstehen. Etwas anderes gilt, wenn ein Ehepartner aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die in seinem Eigentum stehenden, vom Zugewinnausgleich ausgenommene Gegenstände tätigt. Diese Verwendungen werden mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen des Eigentümers des Gegenstandes hinzugerechnet.

Im Übrigen findet ein Zugewinnausgleich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften statt (z. B. Sparguthaben, Wertpapiere, gemeinschaftlich oder einzeln gekaufter Grundbesitz während der Ehe etc.).

Die Parteien verzichten ausdrücklich wechselseitig auf alle darüber hinausgehenden Zugewinnausgleichsansprüche und nehmen den Verzicht wechselseitig an.

Wir verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf die den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns auch wenn eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgt sein sollte.

Die Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft und die Regelungen des vorstehenden Zugewinnausgleiches sollen gültig sein, einerlei, ob und wann es zur Scheidung der Ehe kommen sollte. Der Zugewinnausgleich ist fällig am Tag der Rechtskraft der Scheidung. Soweit ein etwaiger Zugewinnausgleich nicht rechtzeitig gezahlt wird, ist dieser mit 10 % p. a. zu verzinsen. Die Parteien verpflichten sich, gegebenenfalls Ratenzahlungen zu vereinbaren, soweit der sofortige einmalige Ausgleich zu einer unzumutbaren Härte des Zahlungsverpflichteten führt. Zur Vermeidung einer solchen Härte sollen bereits während der Ehe zugewinnausgleichspflichtige Vermögensgegenstände gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden. Eine Übertragung von Vermögensgegenständen unter Anrechnung auf eine fällige Ausgleichsforderung schließen wir, soweit gesetzlich zulässig, aus.

Die Parteien sind sich einig, dass sie bei jedem während der Ehe angeschafften Vermögensgegenstand den Anschaffungspreis aufzeichnen, wer ihn (unabhängig vom rechtlichen Eigentum) bezahlt hat und dass der Endwert zum Zeitpunkt der Trennung der Ehe einvernehmlich festgelegt werden soll. Für den Fall von Streitigkeiten über die Bewertung bzw. die Bewertungsmethoden des Anfangs- und Endvermögens wird gegebenenfalls ein unabhängiger Gutachter beauftragt. Die Kosten für den Gutachter übernimmt das Ehepaar im Innenverhältnis jeweils hälftig.

Macht der Ehepartner, der nicht Eigentümer des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstandes ist, auf diesen Gegenstand Verwendungen, so geschieht dies grundsätzlich darlehensweise. Der entsprechende Geldbetrag wird nur bei Scheidung fällig und ist bis dahin unverzinslich. Dieser Anspruch entsteht aber nur bei entsprechend erfolgter Aufzeichnung der Verwendungen.

Zu diesen maßgeblichen Verwendungen zählen insbesondere Renovierungskosten an Gebäuden und Tilgungen von auf den ausgenommenen Vermögensgegenständen lastenden Verbindlichkeiten.

Soweit ein Zugewinnausgleich beansprucht werden kann, ist eine Vollstreckung in das vom Zugewinn ausgeschlossene Vermögen für beide Parteien auf jeden Fall unzulässig. Der Ehemann kann über sein Betriebsvermögen nach § 1365 BGB allein ohne Zustimmung seiner Ehefrau frei verfügen.

§ 3 Hausrat

Die Beteiligten sind sich einig, dass sämtliche Möbel-, Einrichtungs- und sonstige Hausratgegenstände, die in der zukünftigen Ehezeit angeschafft werden, bei Scheidung hälftig aufgeteilt werden unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Umstände (z. B. Kinder etc.). Im Übrigen behält jeder die Gegenstände, die er zu Beginn der Ehe mit in die Ehewohnung (inkl. der entsprechend angeschafften Ersatzgegenstände) eingebracht hat.

Auf eine Auflistung und detaillierte Beschreibung sämtlicher Möbel, Hausrat- und Einrichtungsgegenstände wird hiermit innerhalb der Urkunde ausdrücklich verzichtet.

Fahrzeuge aller Art werden nicht zum Hausrat gezählt und verbleiben bei demjenigen, der im Zeitpunkt der Trennung Fahrzeughalter war. Soweit der Halter nicht Eigentümer ist, verpflichtet sich letzterer, das Eigentum unentgeltlich an den Halter zu übertragen.

§ 4 Versorgungsausgleich

Die Parteien sind sich einig, dass der Versorgungsausgleich bei Scheidung von Amts wegen durch das zuständige Familiengericht durchgeführt wird, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt.

Bei kurzer Ehedauer bis zu drei Jahren soll der Versorgungsausgleich auf jeden Fall ausgeschlossen (auch falls gemeinsame Kinder vorhanden sind) werden.

Im Übrigen soll der Versorgungsausgleich nur ausgeschlossen werden, wenn bei Trennung keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.

§ 5 Unterhaltsvereinbarungen

…….

§ 6 Schlussbestimmungen

Wir nehmen unsere vorstehenden Erklärungen wechselseitig an.

Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde aus irgendeinem Grunde unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, soll davon die Wirksamkeit der übrigen in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen unberührt bleiben. Wir sind in einem solchen Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die das erstrebte Ergebnis gesetzlich zulässig umsetzt.

Die Notarkosten für diesen Vertrag tragen wir je zu je ½ Anteil.

Wir beraten Sie gerne persönlich
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