Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Gestaltung

Steuerfallen

Ehegatten gestalten oft ihren Nachlass gemeinsam. In der Regel errichten sie ein gemeinschaftliches Ehegattentestament. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament kann entweder mit der Anordnung der Vollerbschaft und Schlusserbschaft (Berliner Testament) oder der Vorerbschaft und Nacherbschaft ausgestaltet werden. Beide Nachlassgestaltungsinstrumente bergen erbschaftsteuerliche Nachteile.

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Steuerfalle Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine beliebte Testamentsform bei Ehegatten. Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben für den zuletzt Versterbenden ein.

Das Berliner Testament hat folgende Nachteile aus erbrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Sicht:

  • Es werden Pflichtteilsansprüche der Schlusserben gegen den überlebenden Ehegatten ausgelöst, da diese als enterbt gelten;
  • Das Vermögen wird zweimal vererbt und somit doppelt besteuert;
  • Steuerfreibeträge werden verschränkt, da die Kinder beim ersten Erbfall ihre persönlichen Freibeträge nicht geltend machen können;
  • Durch die Vermögenskonzentration auf den Vollerben und dann auf den Schlusserben erhöht sich die Steuerprogression;
  • Durch die Hinzurechnung des Vermögens von Erst- und Letztversterbenden kommt es zu einer weiteren Verschärfung der Steuerprogression.

Steuerfalle Vorerbschaft Nacherbschaft

Eine weitere Erbeinsetzungsmöglichkeit der Ehegatten ist die Verfügung der Vorerbschaft und Nacherbschaft im Rahmen des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden ein.

Zwar werden die Nacherben hierbei nicht enterbt und können den überlebenden Ehegatten auch nicht mit ihren Pflichtteilsansprüchen belasten. Aber auch hier gilt der Nachteil, dass das Nachlassvermögen doppelt besteuert wird, da das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die Vorerbschaft und Nacherbschaft als zwei selbständige Erbfälle ansieht.

Zu beachten ist, dass aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht der Nacherbe als Erbe des Vorerben gilt. Der Nacherbe kann aber beantragen, dass der Besteuerung der Nacherbschaft sein Verwandschaftsverhälnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird, um gegebenenfalls in eine höhere Steuerklasse zu gelangen.

(Aus erbrechtlicher Sicht ist der Nacherbe dagegen Erbe des Erblassers, also des Erstversterbenden)

Expertenrat

Setzten Sie Ihre Kinder zu alleinigen Erben ein und ordnen Sie zugunsten Ihres Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis (lebenslanges Nutzungsrecht an der Immobilie) an. Das Nießbrauchsvermächtnis mindert die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer und die persönlichen Freibeträge können umfassend genutzt werden.

Steuerfalle Gemeinschaftskonto

Das gemeinsame Oder-Konto, auf das beide Ehepartner zugreifen können, stellt aus schenkungsteuerlicher Sicht eine weitere Steuerfalle dar.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gelten Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehepartners auf ein Oder-Konto zur Hälfte als Schenkung an den anderen Ehepartner und unterliegen mithin der Schenkungsteuer.

Zur Abwendung der Schenkungsteuer müssen die Ehegatten gegenüber der Finanzverwaltung beweisen, dass das hälftige Kontoguthaben nicht dem anderen Ehegatten zugewendet sein sollte, sondern diesem nur treuhänderisch zur Verfügung steht.

Expertenrat

Nutzen Sie das Steuersparmodell „Güterstandsschaukel“ und wechseln Sie durch notarielle Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten in den Güterstand der Gütertrennung.

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