Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Auslandsbezug
Mehrfachbesteuerung | Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) | Steueranrechnung
Ist der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber ein Ausländer oder wird Auslandsvermögen übertragen, besteht die Gefahr der mehrfachen Erhebung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer, je nachdem wie viele Länder von dem Erbfall bzw. der Schenkung betroffen sind.
Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger, der eine Immobilie in Frankreich besitzt unterliegt einmal in Deutschland und einmal in Frankreich der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer.
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Mehrfache Besteuerung des Vermögens bei Auslandsbezug
Jeder Staat hat sein eigenes Internationales Erbschaftsteuergesetz, welches die Besteuerung des grenzüberschreitenden Erbfalls regelt. Die Erbschaftsteuersysteme der einzelnen Staaten sind nicht aufeinander abgestimmt.
Die meisten Staaten, die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer erheben, besteuern die in ihrem Gebiet nicht nur vorübergehend ansässige Personen (unbeschränkt Steuerpflichtige) mit ihrem Weltvermögen sowie das in ihrem Gebiet belegene Immobilienvermögen. Einige Staaten (z.B. Deutschland) erstrecken die unbeschränkte Erbschafsteuerpflicht und Schenkungsteuerpflicht auf eigene Staatsangehörige auch noch einige Zeit nach ihrem Wegzug.
Die Anwendung unterschiedlicher Prinzipien der Steuererhebung und ihre Mischung führen bei Erbfällen mit Auslandsbezug oft zur mehrfachen Erhebung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer. Es kommt also drauf an, welche Grundsätze für die Besteuerung der Erbschaft und Schenkung im jeweiligen Staat gelten.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Zur Vermeidung der mehrfachen Besteuerung bei Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug haben viele Staaten miteinander Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Deutschland hat Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA.
Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
Findet kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, so eröffnet das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die Möglichkeit, dass die für das Auslandsvermögen bezahlte ausländische Erbschaftsteuer auf die insoweit ebenfalls nach deutschem Recht zu zahlende Erbschaftsteuer angerechnet wird. Erforderlich ist hierfür ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um solche Vermögensgegenstände handelt, die, wären sie in Deutschland belegen, nach der Definition des Bewertungsgesetzes (BewG) inländisches Vermögen wären. Andernfalls verbleibt es bei der Doppelbesteuerung. Ob andere Staaten ebenfalls die entrichtete Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer anrechnen, hängt von dem jeweiligen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ab.
Expertenrat
Übertragen Sie Ihr ausländisches Grundvermögen in eine deutsche Kapitalgesellschaft und vermeiden Sie auf diese Weise die mehrfache Besteuerung.