Frankreich Erbrecht

Frankreich Erbrecht- Testament

In Frankreich gelten für die Errichtung eines Testaments folgende erbrechtliche Bestimmungen:

  • Testierfähigkeit

    Der Erblasser muss testierfähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige unter 16 Jahren sind testierunfähig. Minderjährige über 16 Jahren dürfen im Wege eines Testaments nur über die Hälfte dessen verfügen, über das ein Volljähriger testieren kann.

  • Testament Formen

    Im französischen Erbrecht sind folgenden Testamentsformen zulässig:

    Notarielles Testament: Das notarielle Testament wird von zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen aufgenommen.

    Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet.

    Geheimes Testament: Das geheime Testament wird dem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen in einem verschlossenen Umschlag übergeben.

    Internationales Testament: Das internationale Testament wird vom Notar und zwei Zeugen unterzeichnet.

  • Testament Registrierung

    Jedes französische Testament, insbesondere das handschriftliche Testament, kann im Zentralen Testamentsregister Frankreichs registriert werden. Die Registrierung wird vom Notar vorgenommen.

  • Testament Erbe Vermächtnisnehmer

    Nach französischem Erbrecht kann der Erblasser nur die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. Andere Personen darf er nur mit einem Vermächtnis (Stückvermächtnis, Quotenvermächtnis, Universalvermächtnis) bedenken.

  • Testament Widerruf

    Der Erblasser kann sein französisches Testament jederzeit widerrufen.

    Frankreich Erbrecht- Erbfolge Gesetzlich

    Liegt kein Testament vor, gilt in Frankreich die gesetzliche Erbfolge.

  • Erblasser unverheiratet, kinderlos

    War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers sowie seine Geschwister zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser weder Geschwister noch dessen Abkömmlinge, so erben beide Elternteile je ½ des Nachlassvermögens. Sind die Eltern des Erblassers vorverstorben, erben seine Geschwister oder deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen.

  • Erblasser ledig, mit Kindern

    Hinterlässt der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben nur diese zu gleichen Teilen.

  • Erblasser verheiratet

    War der Erblasser verheiratet, erbt der überlebende Ehegatte neben den Eltern des Erblassers ½ des Nachlasses. Ist ein Elternteil vorverstorben, fällt dem Ehegatten dessen Erbteil zu. Sind beide Eltern vorverstorben, fällt der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu.

  • Ehegatte verheiratet, mit Kindern

    Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten und Kinder und gibt es gemeinsame Kinder, so kann der überlebende Ehegatte zwischen dem Nießbrauch des gesamten Nachlasses oder dem Eigentum an ¼ am Nachlass wählen.

    Gibt es Kinder, die nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten stammen, so erhält der Ehegatte das Eigentum an ¼ des Nachlasses.

    Frankreich Erbrecht- Pflichtteilsrecht

    Das französische Erbrecht gewährt bestimmten Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf den Pflichtteil (sog. réserve héréditaire).

  • Pflichtteilsberechtigte

    Pflichtteilsberechtigt sind in Frankreich ausschließlich Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw.) und der Ehegatte des Erblassers.

  • Pflichtteil Höhe

    Pflichtteil der Kinder: Der Pflichtteil eines Kindes beträgt ½ des Nachlasses, wenn der Erblasser keine weiteren Kinder hinterlässt. Bei zwei Kindern beträgt der Pflichtteil 2/3 und ab drei Kindern ¾.

    Pflichtteil des überlebenden Ehegatten: Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt ¼ des Nachlassvermögens, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

  • Pflichtteil Geltendmachung

    Die Pflichtteilsberechtigten können in Frankreich ihren Pflichtteil im Wege der Herabsetzungsklage geltend machen. Wird der Pflichtteil durch eine unmittelbare oder mittelbare Zuwendung gemindert, kann die Zuwendung auf den frei verfügbaren Teil herabgesetzt werden. Die Herabsetzungsklage muss von den Pflichtteilsberechtigten innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall oder innerhalb von zwei Jahren nach der Feststellung der Minderung eingereicht werden.

    Frankreich Erbrecht- Erbschaft Annahme Ausschlagung

    In Frankreich geht der Nachlass auf den Erben kraft Gesetzes zum Todeszeitpunkt über.

    Ab dem Eintritt des Erbfalls muss der Erbe die Erbschaft innerhalb einer Frist von 10 Jahren entweder annehmen (vorbehaltlos oder nur in Höhe des zu verteilenden Vermögens) oder ausschlagen.

  • Erbschaft Annahme

    Die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

    Die Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens muss vor dem zuständigen Landgericht in Frankreich ausdrücklich erklärt werden.

  • Erbschaft Ausschlagung

    Die Ausschlagung der Erbschaft muss ausdrücklich vor dem zuständigen Landgericht in Frankreich erklärt werden. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, wird er so behandelt, als wäre ihm das Erbe nie zugefallen.

    Frankreich Erbrecht- Erbenhaftung Nachlassverbindlichkeiten

    Der Erbe sowie der Quoten- oder Universalvermächtnisnehmer haften in Frankreich unbeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen, allerdings nur entsprechend der Höhe ihres eigenen Erbteils.

    Sind mehrere Erben vorhanden, haftet jeder Miterbe persönlich in Höhe des jeweiligen Erbteils.

    Der Erbe kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsbefreiung für die gesamte oder einen Teil der Haftungsmasse beantragen.

    Die Erbenhaftung ist ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt.

    Frankreich Erbrecht- Immobilien Vererben

    Eine in Frankreich belegene Immobilie wird ausnahmslos nach französischem Erbrecht vererbt. Die Immobilie unterliegt auch der französischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, welche Nationalität der Erblasser hat und in welchem Land er seinen letzten Wohnsitz hatte.

    Frankreich Erbrecht- Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

    In Frankreich wird für alle Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer erhoben.

  • Frankreich Steuersätze Freibeträge

    Die französische Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des Reinnachlasses berechnet. Der Wert früherer Schenkungen, die vor weniger als sechs Jahren erfolgten, wird zum Nachlassvermögen hinzugerechnet.

    Die Höhe der persönlichen Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab.

    Frankreich Freibeträge für:

    Erbschaften und Schenkungen zwischen Eltern und Kindern 100.000 EUR für jeden Erbteil am Reinnachlass
    Erbschaften und Schenkungen zwischen Geschwistern 15.697 EUR
    Erbschaften und Schenkungen zugunsten eines Neffen oder einer Nichte 7.849 EUR

    Frankreich Steuersätze für Verwandte in gerader Linie:

    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des Freibetrags
    bis 8.072 EUR 5 %
    über 8.072 EUR bis 15.932 EUR 10 %
    über 15.932 EUR bis 31.865 EUR 15 %
    über 31.865 EUR bis 552.324 EUR 20 %
    über 552.324 EUR bis 902.838 EUR 30 %
    über 902.838 EUR bis 1.805.677 EUR 40 %
    über 1.805.677 EUR 45 %

    Frankreich Steuersätze für Geschwister:

    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des Freibetrags
    bis 24.430 EUR 35 %
    über 24.430 EUR 45%

    Frankreich Steuersätze für andere Verwandte und sonstige Personen:

    bei Seitenverwandtschaft bis zum vierten Grad 55 %
    sonstige Personen (eingetragene Lebenspartner) 60 %

  • Frankreich Steuerbefreiung

    Der Ehegatte ist von der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer in Frankreich befreit.

    Frankreich Erbrecht- Erbfall Auslandsbezug

    Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht.

    Beispiel: Deutscher Staatsbürger, mit Wohnsitz in Deutschland, ist Eigentümer einer Immobilie in Frankreich.

  • Aus französischer Sicht

    Nach französischem Recht wird zur Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlassvermögen unterschieden:

    Beweglicher Nachlass: Bei beweglichem Nachlassvermögen findet das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das französische Erbrecht wird also angewandt, wenn der Erblasser in Frankreich lebte.

    Unbeweglicher Nachlass (Immobilie): Bei unbeweglichem Nachlassvermögen findet das Erbrecht des Belegenheitsorts Anwendung. Demnach wird französisches Erbrecht angewandt, wenn zum Nachlass eine französische Immobilien gehört.

    Nachlassspaltung: Besteht der Nachlass aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, kommt es zur sog. Nachlassspaltung. Das unbewegliche Vermögen unterliegt dem Erbrecht des Belegenheitsortes und das bewegliche Vermögen dem Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

  • Aus deutscher Sicht

    Maßgeblich für die Erbfolge beim grenzüberschreitenden Erbfall ist nach deutschem Erbrecht ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Deutschland akzeptiert allerdings die Bestimmungen Frankreichs im Hinblick auf das Vererben von Immobilien als besondere Vorschrift. Die in Frankreich belegene Immobilie unterliegt also dem Erbrecht Frankreichs.

  • Wahl Erbrecht

    Nach dem französischen und deutschen Recht ist die Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Erbrechts unzulässig.

  • Vereinheitlichung Erbfälle mit Auslandsbezug

    Aufgrund der uneinheitlichen Regelungen zur Bestimmung des anzuwenden Erbrechts kommt es bei grenzüberschreitenden Erbfällen oft zu Kollisionen zwischen den verschiedenen Erbrechtsordnungen. Diese Problematik wurde mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts beseitigt. Die EU-Verordnung gilt für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015:

    Danach findet auf das gesamte Vermögen des Erblassers (bewegliches und unbewegliches) das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser aber auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

    Die einheitlichen erbrechtlichen Regelungen gelten in den Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien).

  • Deutschland- Frankreich Doppelbesteuerungsabkommen

    Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bezüglich der Erbschaftsteuer hat Frankreich mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

    Deutsch-Französisch Erbfall Besonderheiten

  • Gemeinschaftliches Testament

    Das gemeinschaftliche Testament ist in Frankreich unwirksam.

  • Erbvertrag

    Der Erbvertrag ist in Frankreich ebenfalls verboten. Zulässig ist aber ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall (institution contractuelle). In diesem Vertrag verspricht eine Person einer anderen, ihr das ganze Vermögen oder einen Teil davon schenkweise auf den Todesfall zu überlassen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung und ist Eheleuten oder zukünftigen Eheleuten vorbehalten.

  • Pflichtteilsverzicht

    Der Verzicht eines Erben auf den Pflichtteil ist nach französischem Erbrecht unzulässig.

  • Nachlassverfahren

    Die Nachlassabwicklung wird in Frankreich vom Notar betrieben. Ein Nachlassgericht, wie man es aus Deutschland kennt, existiert nicht.

  • Erbschein

    Das französische Erbrecht kennt auch keinen Erbschein (mit Ausnahme von Elsass- Lothringen). Der Nachweis über die Erbenstellung erfolgt durch das Vorbringen von Beweismittel oder kann sich aus einem Notarakt „acte de notoriété“ ergeben, der von einem Notar auf Antrag eines oder mehreren Erbberechtigten errichtet wird. Deutsche Erbscheine müssen von französischen Gerichten nicht anerkannt werden.

    Die Mitwirkung des Notars ist bei der Abwicklung des Erbfalls nicht zwingend, es sei denn es befindet sich eine Immobilie im Nachlass. In diesem Fall muss zwingend ein Notar zur Abwicklung hinzugezogen werden.

    Der Notar leitet die zur Abwicklung des Erbfalls notwendigen Schritte ein, z.B.:

    • Feststellung der Erben und ihrer jeweiligen Ansprüche;
    • Erstellung des Vermögensverzeichnisses mit sämtlichen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) des Erblassers;
    • Vorbereitung und Durchführung der Nachlassabwicklung
    • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und gegebenenfalls Abführung der Erbschaftsteuer an das Finanzamt innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls.

  • Europäisches Nachlasszeugnis

    Im Zuge der EU- Verordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts kommt es am 17.08.2015 zur Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses. Das europäische Nachlasszeugnis wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt und dient der Erleichterung des Nachweises der Erbenstellung.

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