Italien Erbrecht- Testament
Das Testament wird in Italien nach folgenden erbrechtlichen Vorschriften errichtet:
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Testierfähigkeit
Der Erblasser muss testierfähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Testament Formen
Das italienische Erbrecht sieht folgende Testamentsformen vor.
Notarielles Testament: Das notarielle Testament wird in Anwesenheit zweier Zeugen von einem Notar öffentlich beurkundet.
Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet.
Geheimes Testament: Das geheime Testament wird vom Erblasser verfasst und dem Notar zur amtlichen Verwahrung übergeben.
Internationales Testament: Das internationale Testament wird vom Notar und zwei Zeugen unterzeichnet.
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Testament Registrierung
Das italienische Testament kann in das Testamentsregister Italiens eingetragen werden, das vom Justizminister unter Rückgriff auf die Notariatsarchive geführt wird.
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Testament Gestaltung
Der Erblasser kann im Rahmen des italienischen Testaments Erben einsetzen, Ersatzerben bestimmen, Vermächtnisse zuwenden, Auflagen erteilen oder Testamentsvollstreckung anordnen.
Italien Erbrecht- Erbfolge Gesetzlich
Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge in Italien.
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Erblasser unverheiratet, kinderlos
War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers sowie seine Geschwister zu gleichen Teilen.
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Erblasser ledig, mit Kindern
Hinterlässt der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben nur diese zu gleichen Teilen. Der Teil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen zu.
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Erblasser verheiratet
War der Erblasser verheiratet, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass, sofern weder Kinder noch Eltern noch Geschwister vorhanden sind. Leben die Eltern des Erblassers, so erbt der überlebende Ehegatte neben ihnen 2/3 des Nachlasses.
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Ehegatte verheiratet, mit Kindern
Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten Kinder, erbt der überlebende Ehegatte ½ des Nachlasses, wenn ein einziges Kind vorhanden ist. Bei mehreren Kindern erhält der überlebende Ehegatte 1/3.
Italien Erbrecht- Pflichtteilsrecht
Das italienische Erbrecht sieht einen Pflichtteilsanspruch zugunsten bestimmter Personen vor, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
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Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigt sind in Italien der Ehegatte sowie die Abkömmlinge und Eltern des Erblassers.
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Pflichtteil Höhe
Pflichtteil der Kinder: Ist nur ein Kind vorhanden, erhält es als Pflichtteil ½ des Nachlassvermögens. Mehrere Kinder erhalten einen Pflichtteil in Höhe von 2/3.
Pflichtteil des überlebenden Ehegatten: Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, steht dem überlebenden Ehegatten als Pflichtteil ½ des Nachlasses zu.
Neben einem Kind erhält der überlebende Ehegatte einen Pflichtteil von 1/3 und neben mehreren Kindern ¼.
Die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten beträgt neben den Eltern des Erblassers ¼.
Das italienische Erbrecht gewährt dem überlebenden Ehegatten in jedem Fall ein Wohnrecht an der ehelichen Wohnung, die im Eigentum des Erblassers oder beider Ehegatten steht, sowie ein Gebrauchsrecht an den Einrichtungsgegenständen.
Pflichtteil der Eltern, Großeltern: Sind weder Kinder noch Ehegatte vorhanden, steht den Eltern bzw. Großeltern des Erblassers ein Pflichtteil in Höhe von 1/3. zu.
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Pflichtteil Geltendmachung
Der Pflichtteil ist in Italien innerhalb von 10 Jahren seit dem Eintritt des Erbfalls im Wege der sog. Herabsetzungsklage geltend zu machen. Die Herabsetzungsklage hat als Ziel die Kürzung der testamentarischen Zuwendungen.
Italien Erbrecht- Erbschaft Annahme Ausschlagung
Die Übertragung des Nachlassvermögens auf die Erben erfolgt in Italien durch Annahme der Erbschaft. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Das Vermächtnis fällt dem Vermächtnisnehmer automatisch zu, sofern keine Ausschlagung erfolgt.
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Erbschaft Annahme
Die Annahme, ob ausdrücklich oder stillschweigend, muss innerhalb einer Frist von 10 Jahren erfolgen. Die stillschweigende Annahme der Erbschaft liegt beispielsweise vor, wenn der Erbe über das Nachlassvermögen verfügt. Lässt der Erbe die 10-Jahres-Frist verstreichen, ist sein Annahmerecht verjährt und er wird als Erbe nicht mehr berücksichtigt.
Die Erklärung der Annahme unter einer Bedingung oder Befristung ist nichtig. Es ist aber möglich, die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen.
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Erbschaft Ausschlagung
Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch eine Erklärung vor dem Notar oder vor dem zuständigen Kanzleibeamten des Bezirksgerichts.
Italien Erbrecht- Erbenhaftung Nachlassverbindlichkeiten
Grundsätzlich haftet der Erbe in Italien persönlich und unbeschränkt für alle Nachlassverbindlichkeiten.
Der Erbe kann jedoch seine Haftung beschränken, indem er die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt. In diesem Fall ist der Erbe verpflichtet, eine Erklärung vor dem Notar oder der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts abzugeben.
Mehrere Erben (Miterben) haften für die Nachlassverbindlichkeiten im Verhältnis zum Wert ihres jeweiligen Erbteils.
Italien Erbrecht- Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
In Italien unterliegen alle Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz in Italien hatte und/ oder das Nachlassvermögen in Italien belegen ist.
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Italien Steuersätze Freibeträge
Der Steuersatz hängt in Italien vom Verwandtschaftsverhältnis, dem Wert des Nachlasses und der Art der Vermögensgegenstände im Nachlass ab:
- Ehegatten, Kinder und Enkelkinder 4 %, Freibetrag 1.000.000,00 Euro
- Geschwister 6 %, Freibetrag 100.000 Euro
- Sonstige Verwandte bis zum vierten Grad in gerader Linie und bis zum dritten Grad in der Seitenlinie 6 %, kein Freibetrag
- anderen Personen 8 %, kein Freibetrag
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Italien Immobilien Vererben
Werden Immobilien vererbt fallen in Italien neben der Erbschaftsteuer unter Umständen zusätzlich die sog. Registersteuer (2 bzw. 4%), Hypothekensteuer (3% ) und Katastersteuer (1%) an.
Italien Erbrecht- Erbfall Auslandsbezug
Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet.
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Aus italienischer Sicht
Das italienische Recht wendet auf den grenzüberschreitenden Erbfall das Recht des Staates an, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß.
Dem Erblasser ist es aber erlaubt, für den Erbfall das Recht des Staates zu wählen, in dem sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet.
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Aus deutscher Sicht
Nach deutschem Recht ist für die Erbfolge beim grenzüberschreitenden Erbfall ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend.
Die Wahl des Erbrechts ist nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig.
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Vereinheitlichung Erbfälle mit Auslandsbezug
Für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 gelten die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts:
Danach findet auf das gesamte Vermögen des Erblassers (bewegliches und unbewegliches) das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser aber auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die einheitlichen erbrechtlichen Regelungen gelten in den Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien).
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Italien Doppelbesteuerungsabkommen
Zur Vermeidung der doppelten Besteuerung der Erbschaft bei einem grenzüberschreitenden Erbfall hat Italien mit folgenden Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Schweden, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich.
Es besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland.
Deutsch-Italienisch Erbfall Besonderheiten
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Gemeinschaftliches Testament
Das gemeinschaftliche Testament ist in Italien unwirksam.
Ebenfalls unwirksam ist die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft, des Vorvermächtnisses und Nachvermächtnisses, sowie der Wiederverheiratungsklausel.
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Erbvertrag Pflichtteilsverzicht
Der Erbvertrag sowie der Verzicht auf den Pflichtteil vor dem Eintritt des Erbfalls sind in Italien unzulässig.
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Erbschein
Das italienische Erbrecht kennt keinen Erbschein (mit Ausnahme der Provinzen Südtirol und Trient). Der Erbnachweis wird in Italien durch Erklärung vor dem italienischen Notar, dem italienischen Nachlassgericht, dem italienischen Konsulat oder der italienischen Gemeindebehörde geführt.
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Europäische Nachlasszeugnis
Im Zuge der EU- Verordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts kommt es am 17.08.2015 zur Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses. Das europäische Nachlasszeugnis wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt und dient der Erleichterung des Nachweises der Erbenstellung.
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Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker darf in Italien nur maximal ein Jahr den Nachlass verwalten, es sei denn, das italienische Nachlassgericht hat ihm eine Verlängerung von maximal einem Jahr gewährt.