Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
Steuerpflicht | Entstehung
Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer fällt beim jeweiligen Erwerber (Erben oder Beschenkten) an. Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft) wird die Erbschaftsteuer getrennt für jeden Miterben entsprechend seiner Erbquote erhoben.
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Steuerpflicht
Im Rahmen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer wird differenziert zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht (Erbschaftsteuerpflicht bzw. Schenkungsteuerpflicht):
Steuerpflicht sachlich
Die sachliche Erbschaftsteuerpflicht bzw. Schenkungsteuerpflicht regelt, welche Vorgänge der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Steuerpflichtig sind:
Erwerbe von Todes wegen, wie u.a.
- Erbschaft aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge sowie durch Erbvertrag,
- Vermächtnis, Auflage;
- Erbvergleich (im Rahmen eines Rechtsstreits);
- Pflichtteil, aber nur, wenn der Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend gemacht wird,
- Abfindungen für den Pflichtteilsverzicht;
- Übergang einer Beteiligung beim Tod eines Gesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag auf die anderen Gesellschafter bzw. die Gesellschaft mit einer Abfindung an die Erben unter dem steuerlichen Wert des Anteils;
- Auszahlung der Lebensversicherungssumme an den Bezugsberechtigten, selbst wenn der Bezugsberechtigte ein Dritter ist (Vertrag zugunsten Dritter).
Expertenrat
Die Auszahlung der Lebensversicherungssumme bleibt für den Bezugsberechtigten erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei, wenn er die Versicherungsprämien selbst bezahlt oder, wenn er selbst eine Lebensversicherung auf das Ableben eines Dritten abschließt.
Schenkungen unter Lebenden
Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte durch sie auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Hierzu zählen auch die Abfindung für den Erbverzicht sowie der Übergang von Vermögen auf Stiftungen oder Trusts.
Als Schenkung zu qualifizieren ist darüber hinaus die sog. gemischte Schenkung, also eine Zuwendung, die zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich erfolgt sowie die Schenkung unter Auflage.
Zweckzuwendungen
Die Zweckzuwendung ist eine Vermögensübertragung von Todes wegen (Erbschaft) oder unter Lebenden (Schenkung), die mit der Auflage verbunden ist, diese Zuwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks zu verwenden. Der durch die Zweckauflage belastete Erbe bzw. Beschenkte kann den zur Erfüllung der Auflage verwendeten Betrag von seinem steuerpflichtigen Erwerb abziehen, sofern die Auflage einem unpersönlichen Zweck dient, z.B. der Grabpflege.
Vermögen Familienstiftung Familienverein
Erbschaftsteuerpflichtig ist das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.
Steuerpflicht persönlich
Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht bzw. Schenkungsteuerpflicht bestimmt, welche Personen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Hierbei wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden:
Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht bzw. Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte (Welt-) Vermögen des Erblassers bzw. Schenkers. Sie besteht, wenn der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung Inländer war.
Inländer sind
- alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- deutsche Staatsangehörige, die nach ihrem Wegzug aus Deutschland sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben, ohne in Deutschland einen Wohnsitz zu haben,
- ins Ausland entsandte deutsche Diplomaten u.ä. Personenkreise,
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben.
Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt erbschaftsteuerpflichtig bzw. schenkungsteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bzw. Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich auf das in Deutschland belegene Vermögen (Immobilien, Gesellschaftsanteile usw.).
Entstehung
Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer entsteht
- bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers,
- bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung,
- bei Zuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten,
- bei Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins in Zeitabständen von je 30 Jahren seit, dem Zeitpunkt des ersten Übergangs des Vermögens auf die Stiftung oder auf den Verein.