Erbschaft Schenkung Besteuerungsverfahren
Steuerschuldner Anzeigepflicht Steuererklärung
Steuerschuldner Erbschaftssteuer Schenkungssteuer
Steuerschuldner der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ist beim Erbfall grundsätzlich der Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) und bei der Schenkung der Beschenkte sowie der Schenker selbst. Der Erblasser bzw. Schenker kann aber auch verfügen, dass ein Dritter oder (im Falle einer Schenkung) er selbst die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer übernimmt.
Für die Entrichtung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer haftet der Steuerschuldner mit seinem Privatvermögen.
Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft) haftet der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung für die Erbschaftsteuer der am Erbfall Beteiligten.
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Ablauf Besteuerungsverfahren
Bei jedem Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung ist das zuständige Finanzamt entsprechend zu informieren. Folgende Meldepflichten und Anzeigepflichten sind zu beachten:
Meldepflicht
Gerichte, Behörden, Beamte und Notare sind im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt eine Meldung über mögliche steuerrelevante Vorgänge zu machen, wie z.B. über die Testamentseröffnung, Erteilung des Erbscheins, Beurkundung einer Schenkung oder Vereinbarung einer Gütergemeinschaft.
Inländische Bankinstitute haben dem Finanzamt nach Bekanntwerden des Todes eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapiervermögens mitzuteilen, sofern der angelegte Betrag über 5.000 Euro liegt.
Zur Meldung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet sind ebenfalls inländische Versicherungsunternehmen bzgl. aller Zahlungen an andere Personen als den Versicherungsnehmer.
Anzeigepflicht
Der Erwerber (Erbe oder Beschenkter) sowie auch der Schenker selbst ist verpflichtet, die Erbschaft bzw. Schenkung innerhalb von drei Monaten gegenüber dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht erlischt, wenn das Finanzamt hierüber bereits anderweitig Kenntnis erlangt hat. Dies gilt nicht bei Übergang von Immobilien, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und beim Erwerb von Auslandsvermögen.
Bei verspäteter Anzeige droht ein Verspätungszuschlag.
Erbschaftsteuererklärung Schenkungsteuererklärung
Die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung besteht erst nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt. Diese erfolgt in der Regel erst nach einer ersten vorläufigen Prüfung des Steuerfalls im Anschluss an die Anzeige.
Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen.
Die Erben einer Erbengemeinschaft sind berechtigt, die Erbschaftsteuererklärung gemeinsam abzugeben.
Bei einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft muss der jeweilige Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter bzw. Nachlasspfleger die Erbschaftsteuererklärung abgeben und die festgesetzte Erbschaftsteuer aus dem Nachlass abführen.
Erbschaftsteuerbescheid Schenkungsteuerbescheid
Kommt das Finanzamt nach Prüfung der Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung zum Ergebnis, dass nach Abzug der persönlichen Freibeträge eine Steuerpflicht besteht, erlässt es einen Erbschaftsteuerbescheid bzw. Schenkungsteuerbescheid und setzt die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer fest.
Fallen Immobilien oder Gesellschaftsanteile in die Erbschaft bzw. Schenkung, ergeht in der Regel ein gesonderter Bescheid über deren Wert.
Rechtsmittel gegen Erbschaftsteuerbescheid Schenkungsteuerbescheid
Gegen den Erbschaftsteuerbescheid bzw. Schenkungsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Verwirft das Finanzamt die Einwendungen, ist eine Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung beim zuständigen Bundesfinanzhof möglich.
Expertenrat
Vermeiden Sie Säumnisgebühren und Zwangsmaßnahmen und zahlen Sie vorerst die festgesetzte Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer, selbst, wenn Sie gegen den Erbschaftsteuerbescheid bzw. Schenkungsteuerbescheid Rechtsmittel eingelegt haben.