Bei der Erbengemeinschaft findet bis zur Nachlassteilung eine gemeinschaftliche Nachlassverwaltung durch die Miterben statt.
Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet oder wurde gerichtlich ein Nachlassverwalter oder ein Nachlassinsolvenzverwalter eingesetzt, sind die Miterben von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen.
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Testamentsvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch den Erblasser im Rahmen seiner Verfügung von Todes Wegen (Testament oder Erbvertrag).
Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, das Testament bzw. den Erbvertrag nach dem Willen des Erblassers auszuführen. In der Regel besteht seine Aufgabe in der Nachlassabwicklung, d.h. in der Teilung und Verteilung des Nachlassvermögens. Darüber hinaus obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses.
Den Inhalt und Umfang der Testamentsvollstreckung bestimmt der Erblasser. Aus den möglichen Aufgaben des Testamentsvollstreckers, ergeben sich folgende Testamentsvollstreckungsarten:
Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung, Nacherbenvollstreckung, Vermächtnisvollstreckung.
Expertenrat
Setzen Sie in umfangreichen Erbfällen einen berufsmäßigen Testamentsvollstrecker ein.
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Nachlassverwaltung
Die gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung ist eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses. Sie ist eine Form der Nachlasspflegschaft.
Im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker, ist der Nachlassverwalter ausschließlich für die Verwaltung, nicht auch für die Teilung des Nachlasses zuständig.
Antragsberechtigt für die Nachlassverwaltung ist der Erbe selbst sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Nachlassgläubiger. Bei der Erbengemeinschaft müssen die Miterben den Antrag gemeinschaftlich und noch vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen.
Die Nachlassverwaltung beschränkt die Erbenhaftung.
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Nachlassinsolvenz
Der Nachlassinsolvenzverwalter wird im Rahmen der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bestellt.
Die Nachlassinsolvenz kann von jedem Erben, dem Nachlaßverwalter, einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker und schließlich auch von jedem Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht beantragt werden. Der Grund für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist die (drohende) Überschuldung des Nachlasses.
Die Nachlassinsolvenz beschränkt die Erbenhaftung.