Erbschein beantragen Frist

Nachlassgericht     Erbschein     Erbengemeinschaft
  • Erbschein beantragen

    Ein Erbschein ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

    Eine anwaltliche Vertretung ist in dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins nicht erforderlich aber zulässig.

    Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
    Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

  • Erbschein Form Fristen

    Der Erbscheinsantrag ist nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden und kann mithin jederzeit schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts beantragt werden. Der Erbscheinsantrag bedarf keiner notariellen Beurkundung.

  • Erbschein Antragsberechtigung

    Den Erbschein beantragen dürfen Erben und ihre Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter sowie auch Gläubiger des Erblassers oder des Erben.

  • Erbscheinsantrag Inhalt

    Der Antragsteller muss gegenüber dem Gericht das behauptete Erbrecht genau bezeichnen.

    Wer als gesetzlicher (also nicht testamentarischer) Erbe einen Erbschein beantragen will, hat gegenüber dem Nachlassgericht folgende Angaben zu machen:

    • Todeszeitpunkt,
    • Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser,
    • Angabe von Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschlieβen oder seinen Erbteil mindern würden,
    • Vorhandensein von Testamenten oder Erbverträgen,
    • Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor Gericht über das Erbrecht,
    • Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat,
    • Gegebenenfalls Angabe des Wegfallgrundes (z.B. Ausschlagung oder Vorversterben), wenn eine Person, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, als Erbe weggefallen ist.

    Wer in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe berufen wurde, hat gegenüber dem Gericht folgende Angaben zu machen:

    • Bezeichnung des Testaments oder des Erbvertrages, auf den man sein Erbrecht stützt,
    • Angabe, ob weitere Testamente oder Erbverträge vorhanden sind,
    • Todeszeitpunkt,
    • Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor Gericht über das Erbrecht,
    • Gegebenenfalls Angabe des Wegfallgrundes (z.B. Ausschlagung oder Vorversterben), wenn eine Person, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, als Erbe weggefallen ist.

  • Erbscheinsantrag Erbengemeinschaft

    Sind mehrere Erben (Erbengemeinschaft) vorhanden, kann jeder Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. In diesem Erbscheinsantrag sind die anderen Erben sowie deren Erbteile anzugeben.

  • Erbscheinsantrag erforderliche Unterlagen

    Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben hat der Antragsteller den Todeszeitpunkt und das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden (z.B. Beglaubigte Abschrift Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Abstammungsurkunde) nachzuweisen. Sind diese Urkunden allerdings nicht oder nur mit unverhältnismäβigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Ein Testament oder Erbvertrag, auf den man sein Erbrecht stützt, ist aber jedenfalls im Original vorzulegen, soweit die Verfügung von Todes wegen nicht ohnehin schon beim Nachlassgericht abgeliefert wurde.

    Zum Nachweis der Richtigkeit aller weiteren Angaben hat der Antragsteller mit dem Erbscheinsantrag in aller Regel eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Eine solche eidesstattliche Versicherung kann man entweder bei Gericht oder bei einem Notar abgeben. Das Nachlassgericht kann eine solche eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich erachtet. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn die Erbrechtslage ohne Zweifel feststeht oder wenn der Sachverhalt z.B. bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist.

Wir beraten Sie gerne persönlich
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht und unsere Leistungen, wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte vertrauensvoll an die Kanzlei Voegele in Berlin:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11
Fax: +49 (0)30 38 37 79 28
E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de

Kontaktformular für Ihre Anfrage

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.






    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.

    Bekannt aus folgenden Medien:
    Tagesspiegel
    Berliner Zeitung
    Spiegel Online
    Unsere Mitgliedschaften:
    Anwaltverein
    RAK Berlin
    LEXIS Rechtsanwälte