Erbengemeinschaft Verfügungsbefugnis

Hausverkauf      Erbschaftskauf      Vorkaufsrecht

Bei Erbengemeinschaft bilden Sie und die weiteren Erben eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, d. h. jeder einzelne ist Eigentümer des Erbes, aber eben nur mit den anderen zusammen.

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  • Verfügung des Miterben über seinen Erbteil am Nachlass

    Jeder Miterbe kann über seinen Erbteil am Nachlass als Ganzes verfügen, nicht dagegen über einzelne Nachlassgegenstände. Ein Erbe der Erbengemeinschaft darf also das zum Nachlass gehörende Haus / Grundstück nicht verkaufen, verschenken oder verpfänden.

    Die Höhe des Erbteils bestimmt sich nach der Erbquote.

    Jede Verfügung über den Erbteil (Verkauf, Schenkung usw.) bedarf zwingend der notariellen Form.

  • Erbschaftskauf und Vorkaufsrecht

    Die Veräuβerung des eigenen Erbteils an einen Dritten wird als Erbschaftskauf bezeichnet. Durch den Erbschaftskauf wird der Käufer nicht zum Erben. Er tritt lediglich in die Rechte und Pflichten des veräuβernden Miterben ein.

    Im Falle der Veräuβerung des Erbteils, steht den übrigen Miterben das Vorkaufsrecht zu. Dieses gewährt den Miterben die Möglichkeit, den zum Verkauf stehenden Erbteil selbst zu erwerben und dadurch den Eintritt einer fremden Person in die Erbengemeinschaft zu verhindern.

    Das Vorkaufsrecht wird durch formlose Erklärung gegenüber dem verkaufenden Miterben ausgeübt. Hat dieser den Erbteil bereits an den Erwerber übertragen, so muss die Erklärung gegenüber dem Erwerber erfolgen. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

    Beim Verkauf des Erbteils an einen Miterben, steht den übrigen Miterben kein Vorkaufsrecht zu.

    Expertenrat

    Verkaufen Sie Ihren Erbteil. Sie vermeiden damit eine möglicherweise langwierige, streitbehaftete Erbauseinandersetzung mit Ihren Miterben.

  • Verfügung des Miterben über Nachlassgegenstände

    Die Nachlassgegenstände gehören den Miterben gemeinschaftlich. Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe nicht allein verfügen, es sei denn die übrigen Miterben haben hierzu ihre Zustimmung erteilt. Die Zustimmung muss durch Beschluss aller Erben einstimmig erteilt werden. Eine gerichtliche Durchsetzung dieser Zustimmung ist nicht möglich.

    Demgegenüber ist die Verfügung über den eigenen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand unzulässig. Dies gilt selbst, wenn die übrigen Miterben mit der Verfügung einverstanden sind.

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