Die Miterben können frei über die Durchführung der Erbauseinandersetzung entscheiden, sofern sie nicht einem Testamentsvollstrecker obliegt.
Wird zwischen den Miterben diesbezüglich keine Einigung erzielt, kann jeder Miterbe die Teilung des Nachlasses klageweise durchsetzen (Erbteilungsklage).
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Es bestehen drei Möglichkeiten der einvernehmlichen Erbauseinandersetzung:
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Teilungsvertrag
Die Miterben schließen einen Teilungsvertrag, in dessen Rahmen sie sich über die Art und Weise der Nachlassverteilung einigen.
Im Hinblick auf den Inhalt des Teilungsvertrags sind die Miterben grundsätzlich frei. So können sie u.a. vereinbaren, dass der Nachlass unter ihnen ganz oder aber auch nur teilweise aufgeteilt wird.
Liegt eine Teilungsanordnung des Erblassers vor, dürfen sich die Miterben einvernehmlich über sie hinwegsetzen.
Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Miterben. Eine besondere Form muss in der Regel nicht eingehalten werden, es sei denn, der Vertrag beinhaltet z.B. die Verpflichtung zur Übertragung von Gründstücken, GmbH- Anteile oder Erbteilen.
Expertenrat
Der Teilungsvertrag sollte unbedingt mindestens schriftlich erstellt werden.
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Erbteilsübertragung
Die Teilung des Nachlasses kann auch durch die Übertragung des Erbteils eines der Miterben auf einen anderen Miterben oder einen Dritten erfolgen (Erbschaftskauf). Der Verkäufer des Erbteils bleibt trotz Übertragung seines Anteils weiterhin Mitglied der Erbengemeinschaft.
Die Erbteilsübertragung bedarf eines notariell beurkundeten Vertrags.
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Abschichtung
Die Abschichtung ist eine weitere Variante der Nachlassteilung und Nachlassabwicklung. Hierbei scheidet einer der Miterben einvernehmlich durch Vertrag aus der Erbengemeinschaft aus, meist gegen Zahlung einer Abfindung. Sein Erbteil wächst den verbleibenden Miterben entsprechend ihren Erbquoten an.