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Erbengemeinschaft Nutzung von Nachlassgegenständen
Jeder Miterbe der Erbengemeinschaft hat das Recht, die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zu nutzen. Nicht erlaubt ist es, einen Nachlassgegenstand ausschlieβlich für sich zu beanspruchen.
Nimmt ein Miterbe der Erbengemeinschaft den Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz, kann er von den anderen Miterben aufgefordert und gegebenenfalls darauf verklagt werden, den Mitbesitz wieder einzuräumen oder gegebenenfalls Nutzungsersatz zu zahlen.
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Treffen Sie mit Ihren Miterben eine Nutzungsvereinbarung, wenn Sie einen Nachlassgegenstand allein nutzen wollen.
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Erbengemeinschaft Geltendmachung von Forderungen
Forderungen, die zum Nachlass gehören, können grundsätzlich nur von allen Erben der Erbengemeinschaft gemeinsam geltend gemacht werden. Einzelnen Miterben steht zwar das alleinige Forderungsrecht zu, jedoch müssen sie die Leistung an alle Miterben der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verlangen.
Jeder Miterbe der Erbengemeinschaft hat das Recht, die Nachlassforderung der Erbengemeinschaft im eigenen Namen einzuklagen und zu vollstrecken (Prozessstandschaft). Der Nachlassschuldner kann sich von seiner Schuld jedoch nur dadurch befreien, indem er die geforderte Leistung gegenüber allen Miterben gemeinschaftlich erbringt.
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Erbengemeinschaft verklagen
Die Erbengemeinschaft als solche darf nicht verklagt werden. Will man gegen die Erbengemeinschaft gerichtlich vorgehen, muss man jeden Miterben einzeln (im gemeinschaftlichen oder im getrennten Prozess) verklagen.
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Teilung der Einnahmen aus dem Nachlass
Einnahmen, die aus dem Nachlass der Erbengemeinschaft erzielt werden (z.B. Miet- oder Zinserträge) sind erst im Rahmen der Nachlassteilung zu verteilen. Nur wenn der Erblasser die Teilung des Nachlasses auf eine längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen hat, darf jeder Miterbe am Schluss eines jeden Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
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Dingliche Surrogation
Der Nachlass bleibt der Erbengemeinschaft bis zur endgültigen Nachlassverteilung wertmäβig erhalten. Es gelangt alles in den Nachlass, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlass bezieht, erworben wird.
Ein Nachlassgegenstand wird ersetzt durch einen Ersatzgegenstand oder eine Ersatzforderung.
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Erbengemeinschaft Erbschaftssteuer, Steuererklärung
Jeder Erbe der Erbengemeinschaft schuldet die Erbschaftssteuer und ist verpflichtet diesebzüglich, die Steuererklärung abzugeben.