Miterben Gegenseitige Ansprüche

Ausgleichspflicht    Auskunftspflicht    Pflichtteilsrest

Bei der Erbauseinandersetzung können Ausgleichungspflichten unter den Miterben der Erbengemeinschaft entstehen.

Auszugleichen sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Miterben gemacht hat, sowie besondere Leistungen, die ein Miterbe dem Erblasser zu dessen Lebzeiten hat zukommen lassen.

Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Zuwendungen (des Erblassers)

Folgende Zuwendungen sind auszugleichen:

  • Ausstattungen,
  • übermäβige Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten,
  • bestimmte übermäβige Aufwendungen für die Ausbildung, sowie
  • andere Zuwendungen, z.B. Hochzeitsgeschenke, deren Ausgleichung der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat.
  • Ausgleichungspflicht

    Zur Ausgleichung verpflichtet sind in Bezug auf Zuwendungen grundsätzlich nur Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel oder Urenkel, wenn sie gesetzliche Erben geworden sind.

    Für Abkömmlinge, die aufgrund eines Testaments bzw. Erbvertrags erben, besteht nur dann eine Ausgleichungspflicht, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.

    Ehegatten, Geschwister oder Eltern des Erblassers sind von der Ausgleichungspflicht nicht erfasst.

    Fällt ein ausgleichspflichtiger Miterbe vor oder nach dem Erbfall weg, trifft die Ausgleichungspflicht den an seine Stelle tretenden Abkömmling. Hat der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt, ist dieser im Zweifel ausgleichspflichtig.

  • Durchführung der Ausgleichung

    Die Ausgleichung von Zuwendungen erfolgt ausschlieβlich zwischen den Abkömmlingen des Erblassers. Dabei wird der Wert der auszugleichenden Zuwendung von dem Erbteil des ausgleichspflichtigen Miterben abgezogen.

    Expertenrat

    Wollen Sie als Erblasser die spätere Ausgleichung unter den Miterben ausschlieβen, müssen Sie dies in Ihrem Testament bzw. Erbvertrag anordnen.

    Besondere Leistungen

    Folgende Leistungen sind auszugleichen:

    Mitarbeit im Haushalt, Beruf und Geschäft: Dabei handelt es sich um Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht worden sind und entweder zur Erhaltung oder zur Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen haben.

    Erhebliche Geldleistungen: Auszugleichen sind erhebliche Geldleistungen des Miterben zugunsten des Vermögens des Erblassers sowie andere Leistungen wie z.B. die Übernahme von Grundschulden oder Bürgschaften.

    Pflegeleistungen: Ebenfalls auszugleichen sind solche Leistungen, die der Miterbe über einen längeren Zeitraum hinweg im Haushalt des Erblassers erbracht hat.

  • Ausgleichungsberechtigung

    Ausgleichsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, wenn sie gesetzliche Erben sind.

    Abkömmlinge, die aufgrund eines Testaments bzw. Erbvertrags erben, sind nur dann ausgleichungsberechtigt, wenn der Erblasser sie auf dasjenige eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.

    Die Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn die besonderen Leistungen angemessen entlohnt wurden.

  • Durchführung der Ausgleichung

    Der anteilige Ausgleichsbetrag wird dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Erben hinzugerechnet.

    Auskunftspflicht

    Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen zu erteilen.

    Pflichtteilsrest

    Dem Erblasser steht es frei, die Erben im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrags zu unterschiedlichen Erbquoten einzusetzen. Bleibt allerdings der Erbteil eines der Miterben wertmäβig unter seinem Pflichtteil, steht ihm ein Anspruch auf den restlichen Pflichtteil gegen die übrigen Miterben zu. Der Pflichtteilsrestanspruch wird von dem betroffenen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht.

Wir beraten Sie gerne persönlich
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht und unsere Leistungen, wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte vertrauensvoll an die Kanzlei Voegele in Berlin:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11
Fax: +49 (0)30 38 37 79 28
E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de

Kontaktformular für Ihre Anfrage

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.






    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.

    Bekannt aus folgenden Medien:
    Tagesspiegel
    Berliner Zeitung
    Spiegel Online
    Unsere Mitgliedschaften:
    Anwaltverein
    RAK Berlin
    LEXIS Rechtsanwälte