Bei der Erbauseinandersetzung können Ausgleichungspflichten unter den Miterben der Erbengemeinschaft entstehen.
Auszugleichen sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Miterben gemacht hat, sowie besondere Leistungen, die ein Miterbe dem Erblasser zu dessen Lebzeiten hat zukommen lassen.
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Zuwendungen (des Erblassers)
Folgende Zuwendungen sind auszugleichen:
- Ausstattungen,
- übermäβige Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten,
- bestimmte übermäβige Aufwendungen für die Ausbildung, sowie
- andere Zuwendungen, z.B. Hochzeitsgeschenke, deren Ausgleichung der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat.
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Ausgleichungspflicht
Zur Ausgleichung verpflichtet sind in Bezug auf Zuwendungen grundsätzlich nur Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel oder Urenkel, wenn sie gesetzliche Erben geworden sind.
Für Abkömmlinge, die aufgrund eines Testaments bzw. Erbvertrags erben, besteht nur dann eine Ausgleichungspflicht, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.
Ehegatten, Geschwister oder Eltern des Erblassers sind von der Ausgleichungspflicht nicht erfasst.
Fällt ein ausgleichspflichtiger Miterbe vor oder nach dem Erbfall weg, trifft die Ausgleichungspflicht den an seine Stelle tretenden Abkömmling. Hat der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt, ist dieser im Zweifel ausgleichspflichtig.
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Durchführung der Ausgleichung
Die Ausgleichung von Zuwendungen erfolgt ausschlieβlich zwischen den Abkömmlingen des Erblassers. Dabei wird der Wert der auszugleichenden Zuwendung von dem Erbteil des ausgleichspflichtigen Miterben abgezogen.
Expertenrat
Wollen Sie als Erblasser die spätere Ausgleichung unter den Miterben ausschlieβen, müssen Sie dies in Ihrem Testament bzw. Erbvertrag anordnen.
Besondere Leistungen
Folgende Leistungen sind auszugleichen:
Mitarbeit im Haushalt, Beruf und Geschäft: Dabei handelt es sich um Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht worden sind und entweder zur Erhaltung oder zur Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen haben.
Erhebliche Geldleistungen: Auszugleichen sind erhebliche Geldleistungen des Miterben zugunsten des Vermögens des Erblassers sowie andere Leistungen wie z.B. die Übernahme von Grundschulden oder Bürgschaften.
Pflegeleistungen: Ebenfalls auszugleichen sind solche Leistungen, die der Miterbe über einen längeren Zeitraum hinweg im Haushalt des Erblassers erbracht hat.
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Ausgleichungsberechtigung
Ausgleichsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, wenn sie gesetzliche Erben sind.
Abkömmlinge, die aufgrund eines Testaments bzw. Erbvertrags erben, sind nur dann ausgleichungsberechtigt, wenn der Erblasser sie auf dasjenige eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.
Die Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn die besonderen Leistungen angemessen entlohnt wurden.
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Durchführung der Ausgleichung
Der anteilige Ausgleichsbetrag wird dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Erben hinzugerechnet.
Auskunftspflicht
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen zu erteilen.
Pflichtteilsrest
Dem Erblasser steht es frei, die Erben im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrags zu unterschiedlichen Erbquoten einzusetzen. Bleibt allerdings der Erbteil eines der Miterben wertmäβig unter seinem Pflichtteil, steht ihm ein Anspruch auf den restlichen Pflichtteil gegen die übrigen Miterben zu. Der Pflichtteilsrestanspruch wird von dem betroffenen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht.