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Nachlassverwaltung
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft (Miterben) verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Die Nachlassverwaltung beinhaltet alle Handlungen, die der Erhaltung, Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.Es werden folgenden Verwaltungsmaβnahmen unterschieden:
Maβnahmen der ordnungsgemäβen Verwaltung: Ordnungsmäβige Verwaltungsmaβnahmen sind solche, durch die der Nachlass nicht wesentlich verändert wird, und die das Vermögen einzelner Miterben nicht gefährden und nicht mindern. Dazu zählen z.B. erforderliche Reparatur- und Instandsetzungsmaβnahmen, Abschluss bzw. Kündigung von Mietverträgen als Vermieter betreffend die Nachlassimmobilie.
Notwendige Erhaltungsmaβnahmen (Notmaβnahmen): Notmaβnahmen sind für die Erhaltung des Nachlasses notwendig und dulden keinen Aufschub.
Auβerordentliche Verwaltungsmaβnahmen: Verwaltungsmaβnahmen, die weder ordnungsgemäβ noch notwendig sind und zur wesentlichen Veränderung des Nachlasses führen, bezeichnet man als auβerordentlich. Darunter fallen z.B. die Fassadenänderung bei der Nachlassimmobilie oder der Einbau eines Aufzugs.
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Verwaltungsbefugnis der Erbengemeinschaft
Welche Verwaltungsmaβnamen die Erbengemeinschaft treffen darf, hängt von der Befugnis des bzw. der handelnden Miterben im Innenverhältnis und Auβenverhältnis ab:
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Befugnis im Innenverhältnis
Für Maβnahmen der ordnungsgemäβen Verwaltung ist Stimmenmehrheit aller Miterben ausreichend. Die Erbengemeinschaft entscheidet durch Beschluss. Abgestimmt wird nach der Gröβe der Erbteile.
Notwendige Erhaltungsmaβnahmen kann jeder Miterbe ohne die Mitwirkung anderer vornehmen.
Auβerordentliche Verwaltungsmaβnahmen müssen von allen Miterben gemeinschaftlich durch einstimmigen Beschluss getroffen werden.
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Mitwirkungspflicht
Zur Mitwirkung verpflichtet sind die Miterben nur im Hinblick auf Maβnahmen der ordnungsgemäβen Verwaltung. Die fehlende Zustimmung kann gerichtlich durchgesetzt werden (Mitwirkungsklage).
Bei auβerordentlichen Verwaltungsmaβnahmen besteht weder eine Mitwirkungspflicht noch eine Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung.
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Vertretung Auβenverhältnis
Ob die jeweilige Verwaltungsmaβnahme der Erbengemeinschaft auch gegenüber Dritten im Auβenverhältnis wirksam ist, hängt von der Vertretungsbefugnis des bzw. der handelnden Miterben ab:
Für die Durchführung ordnungsgemäβer Verwaltungsmaβnahmen bedarf es der mehrheitlichen Vertretung der Erbengemeinschaft.
Im Falle von Notmaβnahmen darf jeder Miterbe die Erbengemeinschaft allein vertreten.
Bei auβerordentlichen Verwaltungsmaβnahmen muss die Erbengemeinschaft durch alle Miterben gemeinschaftlich vertreten werden.
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Vertretungsvollmacht
Zur Vertretung der Erbengemeinschaft bei anstehenden Verwaltungsmaβnahmen dürfen die Miterben eine oder mehrere Personen bevollmächtigen.
Expertenrat
Bestimmen Sie grundsätzlich nur eine einzige Person als Vertreter der Erbengemeinschaft.
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Haftung Miterbe
Hat ein Mitglied der Erbengemeinschaft ohne entsprechende Vollmacht gehandelt und wird die Verwaltungsmaβnahme auch nachträglich von den übrigen Miterben genehmigt, so haftet er der Erbengemeinschaft gegenüber wie ein Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht.